Hat ein Dritter während der Ehe als Treuhänder eines Ehegatten einen Vermögensgegenstand (hier: Ehewohnung) erworben, sind die Rechte dieses Ehegatten aus der Treuhandabrede als eheliches Vermögen zu betrachten und unterliegen der nachehelichen Aufteilung
§§ 81 ff EheG, §§ 1002 ff ABGB
GZ 1 Ob 169/13d, 17.10.2013
Die (nunmehr geschiedenen) Ehegatten entschlossen sich, die bisher gemietete Ehewohnung (Eigentumswohnung) zu kaufen. Der Ehemann wollte sich um den Kauf kümmern und teilte seiner Frau später auch mit, er habe die Wohnung gekauft. Tatsächlich war aber die Wohnung ins grundbücherliche Eigentum seiner Schwester übergegangen, weil er die Wohnung aufgrund seiner Staatsbürgerschaft nicht kaufen konnte und sich seine Schwester bereit erklärt hatte, formell als Käuferin aufzutreten. Ihr war von Anfang an klar, dass die Wohnung nicht ihr gehört und allein ihr Bruder berechtigt ist, darüber zu verfügen. Er sollte auch die Entscheidungen treffen, wer in der Wohnung wohnt und ob sie allenfalls vermietet oder verkauft wird. Einnahmen aus einer Vermietung der Wohnung oder ein allfälliger Verkaufserlös hätten ebenfalls dem Bruder zukommen sollen, der auch den Kaufpreis sowie alle laufenden Aufwendungen für die Wohnung bezahlte. Nachdem er viele Jahre später seine Familie verlassen hatte und die Ehe geschieden worden war, erfuhr die Ehefrau, dass die Wohnung gar nicht in seinem Eigentum stand.
Sie begehrte nun bei Gericht die Aufteilung des Ehevermögens unter Berücksichtigung der Ehewohnung und berief sich darauf, dass diese mit während der Ehe gemeinsam erworbenen bzw ersparten finanziellen Mitteln gekauft worden sei. Der Mann hielt dieser Argumentation entgegen, die Wohnung stünde im Eigentum seiner Schwester und unterliege damit nicht der Aufteilung. Die ehemaligen Ehegatten hätten auch kein Recht zur Benützung der Wohnung.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz qualifizierten das Rechtsverhältnis zwischen dem Mann und seiner Schwester als „lebenslängliches, unentgeltliches, obligatorisches Fruchtgenussrecht“ an der Wohnung und sprachen aus, dass dieses Recht künftig der Frau allein zukommen solle. Der Mann räume selbst ein, dass sich die Wohnung in seiner Verfügungsmacht befinde, weshalb sie in die Aufteilung mit einzubeziehen sei. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Frau widerspreche auch keineswegs dem Gebot der Billigkeit, habe sie doch - anders als der Mann - keine andere Wohnmöglichkeit.
OGH: Hier wurde zwischen dem Antragsgegner und seiner Schwester die Abrede getroffen, dass sie nur nach außen als Erwerberin und Eigentümerin auftritt, wogegen er berechtigt sein sollte, die wirtschaftlichen Entscheidungen über das Schicksal der Wohnung zu treffen und auch einen allfälligen Verkaufserlös zu vereinnahmen. Eine solche Vereinbarung ist als fremdnützige Treuhand zu qualifizieren, bei der wirtschaftlich der Treugeber Berechtigter ist und der Treuhänder dessen Weisungen Folge zu leisten hat. Angesichts der vereinbarten Alleinverfügungsberechtigung des Antragsgegners kommt dagegen die Beurteilung seines Rechts als bloßer (obligatorischer) Fruchtgenuss nicht in Betracht.
Da an der getroffenen Treuhandvereinbarung lediglich der Antragsgegner und seine Schwester beteiligt waren, stehen auch die Rechte daraus nur ihm selbst zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen den Geschwistern klar war, dass das Objekt nicht nur dem Antragsteller, sondern auch seinen übrigen Familienmitgliedern als Wohnung dienen sollte. Die Antragstellerin war in den Kauf der Wohnung in keiner Weise eingebunden und erfuhr von der gewählten Konstruktion erst im Nachhinein. Der Rechtsauffassung des Erstgerichts, auch ihr komme eine Berechtigung aus der Treuhandabrede zu, ist somit nicht zu folgen.
Wie sich aus den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung ergibt, strebt die Antragstellerin (nun) offenbar eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung an, mit der ihr alle Rechte des Antragsgegners aus der mit seiner Schwester getroffenen Treuhandvereinbarung übertragen werden. Eine solche Rechtsfolge ist zwar grundsätzlich denkbar, weil nach Auffassung des erkennenden Senats nichts gegen eine sinngemäße Anwendung des § 87 Abs 1 erster Fall EheG auf eine Treuhandkonstruktion wie die vorliegende spricht. Diese Verfügung könnte aber nicht allein mit dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin und dem allgemeinen Grundsatz der Billigkeit begründet werden, zumal § 87 Abs 1 EheG ua auch die (gelindere) Rechtsfolge der Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten an der Wohnung des anderen vorsieht.
Zur endgültigen Beurteilung der Frage, in welchem Umfang (und auf welchem Weg) der Antragstellerin Rechte an der Ehewohnung einzuräumen sind, reichen die bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus, steht doch weder fest, welche ehelichen Vermögenswerte zum für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt - über die Ehewohnung hinaus - vorhanden waren, noch welche Beiträge jeder der Ehegatten zum Erwerb des Ehevermögens geleistet hat. Dies wird im fortgesetzten Verfahren - nach Erörterung mit den Parteien - nachzuholen sein. Sollte sich etwa ergeben, dass keine weiteren aufzuteilenden Vermögenswerte vorhanden waren, käme eine vollständige Übertragung der Rechtsposition des Antragsgegners aus der Treuhandvereinbarung auf die Antragstellerin nicht in Betracht, hat er doch nach ihrem eigenen Vorbringen Beträge zum Erwerb des Treuguts geleistet.