Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist; die in den E 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten
§ 5 WEG
GZ 5 Ob 125/13p, 6.11.2013
OGH: Der Wortlaut („Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge kann innerhalb von drei Jahren nach Begründung … nur ... erworben werden“) ist eindeutig dahin zu verstehen, dass die Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG gerade für derivative Erwerbsvorgänge gelten. Die Auslegung, dass § 5 Abs 2 WEG derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist erfasst, steht auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers. Die damit in Widerspruch stehenden und für die Anlassfälle jeweils nicht entscheidungswesentlichen Aussagen in 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x, dass unter „Erwerb“ iSd § 5 Abs 2 WEG nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch zu verstehen sei, können sich auch nicht auf Lehrmeinungen stützen. Daraus folgt - in Übereinstimmung mit den E 5 Ob 173/05k und 5 Ob 95/06s - zusammengefasst, dass die hier maßgebliche Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist gilt. Die in den E 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten (so auch 5 Ob 124/13s und 5 Ob 126/13k). Verfassungsrechtliche Bedenken an der in § 5 Abs 2 Satz 1 WEG normierten Erwerbsbeschränkung bestehen nicht.