In diesem Fall (Einräumung einer Kaufoption) wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt; das MRG ist auf diese Verträge anzuwenden
§ 1 MRG, § 21 IO, § 1053 ABGB, § 1090 ABGB
GZ 10 Ob 26/13s, 4.11.2013
Die spätere Schuldnerin räumte dem Bekl gegen Bezahlung von EUR 15.000,- ein Optionsrecht ein, ihre Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis, der sich aus einem Barkaufpreis von 10.000 EUR und der Übernahme und anteiligen Rückzahlung bestimmter Hypotheken sowie des Baukontos zusammensetzt, bis 31. 12. 2011 zu erwerben. Auch ein Nutzungsrecht an der Wohnung war mit der Option verbunden.
Der Masseverwalter erklärte gem § 21 IO seinen Rücktritt vom Optionsvertrag, und begehrte die Räumung der Wohnung.
OGH: Der Optionsvertrag zwischen der späteren Schuldnerin und dem Bekl ist als Mietkauf zu qualifizieren. Unter Mietkauf werden iA Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Die Gebrauchsüberlassung ist beim Mietkauf nicht das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag ist von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet. Nach einer möglichen Vertragsgestaltung wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt. In diesem Fall wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt. Es ist also ein Mietvertrag mit einem Kaufoptionsvertrag verbunden. Fallen Rechtsverhältnisse in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG (hier: Miete einer Wohnung), so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann. Die Anwendbarkeit des MRG auf ein Vertragsverhältnis, das die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, einzelner Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art zum Gegenstand hat, unterliegt nicht der Parteiendisposition.