Die Rechtsansicht, die nachträgliche Entfernung des Daches habe dazu geführt, dass die Fälligkeit der Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit b BTVG (Fertigstellung des Rohbaus und des Daches) nachträglich wieder beseitigt wurde, wird vom erkennenden Senat bei den vorliegenden Umständen nicht geteilt
§ 10 BTVG
GZ 3 Ob 123/13d, 29.10.2013
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die nachträgliche Entfernung des Daches habe zur Folge, dass nur die Fälligkeit der ersten Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit a BTVG in Höhe von 10 % des Gesamtpreises eintreten habe können, kann nicht aufrecht erhalten werden.
Die von den Kl in ihrer Berufung vertretene Rechtsansicht, die nachträgliche Entfernung des Daches im Oktober 2011 habe dazu geführt, dass die Fälligkeit der Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit b BTVG (Fertigstellung des Rohbaus und des Daches) nachträglich wieder beseitigt wurde, wird vom erkennenden Senat bei den vorliegenden Umständen nicht geteilt.
Es trifft nicht zu, dass die Bekl den Kl die Neuerrichtung eines Daches, dessen Abtragung bei Abschluss des Vertrags bereits feststand, (oder den Dachbodenausbau) schuldete. Zwar ist man bei Vertragserrichtung zweifellos davon ausgegangen, dass es zur Entfernung des Daches im Zug eines Dachbodenausbaus kommen wird; die Bekl verpflichtete sich aber im KV den Kl gegenüber einerseits - erkennbar nur für den Fall des Unterbleibens eines Dachbodenausbaus - zur (allenfalls notwendigen) Sanierung des Daches und andererseits - im Fall des Dachbodenausbaus - zum Aufbringen einer Dichtschichtwanne vor Öffnung des Daches.