Von jedem Fahrzeuglenker ist zu erwarten, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 9 ObA 113/13b, 26.11.2013
Zwischen den Streitteilen ereignete sich in einer Lagerhalle ein Unfall, bei dem der Kläger einen Fersenbeinbruch erlitt. Der Unfall kam dadurch zustande, dass der Kläger mit einem Elektrodeichselgabelhubwagen ohne nach hinten zu schauen rückwärts fuhr und mit dem Beklagten, der mit einem Elektrodreiradgabelstapler ohne nach vorne zu schauen vorwärts fuhr, kollidierte. Jeder der beiden Unfallbeteiligten hätte die Kollision bereits sechs Sekunden vor dem Zusammenstoß vermeiden können, wenn er beim Fahren in seine Fahrtrichtung geblickt hätte.
OGH: Durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des rückwärts fahrenden Klägers kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten. Da von jedem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er beim Fahren in seine Fahrtrichtung blickt, der Beklagte dies sechs Sekunden lang unterlassen hat, ein aufmerksamer Blick nach vorne aber ausgereicht hätte, um den Unfall zu verhindern, trifft auch ihn ein Mitverschulden, das gegenüber jenem des Klägers nicht vernachlässigt werden kann.