Für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a StVO kommt es nicht darauf an ob ein Dritter allenfalls bereit ist, diese Kosten zu tragen
§ 89a StVO
GZ 2011/02/0270, 20.11.2013
In der Beschwerde wird eingewendet, gem § 89a Abs 7 StVO erfolge das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens des Gegenstandes, dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen mit Anhängern der Zulassungsbesitzer gewesen sei. Dementsprechend hätte die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, wer tatsächlich Zulassungsbesitzer gewesen sei, zumindest aber - wenn keine Zulassung hinsichtlich des Baggers vorgelegen habe - wer tatsächlich Inhaber dieses Baggers gewesen sei. Dazu fehlten entsprechende Feststellungen der Behörde. Der Bf habe im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass er nicht Inhaber dieses Fahrzeuges gewesen sei. Inhaberin dieses Fahrzeuges sei Frau W gewesen. Selbst wenn der Bf mit dem Fahrzeug gefahren wäre, so habe er das Fahrzeug nicht für sich, sondern nur im Auftrag für die Betriebsführerin innegehabt, was ihn allerdings noch nicht zum Inhaber iSd Bestimmung des § 89a Abs 7 StVO mache. Eine bloße mittelbare Innehabung reiche hier nicht aus.
VwGH: Gem § 309 erster Satz ABGB heißt derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber.
Bereits die Behörde zweiter Instanz stellte gestützt auf die Aussage des Bf vor der PI P am 5. Oktober 2009 in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung fest, dass der Bf den gegenständlichen Bagger, für den es im Übrigen keine Zulassung gab, am 2. Oktober 2009 an jener Stelle abstellte, von der er in weiterer Folge entfernt werden musste. Aufgrund dieser Aussage des Bf konnte daher die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Bf zum Zeitpunkt der Abstellung Inhaber des Baggers gewesen ist, zumal er es auch war, der das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in seiner tatsächlichen Verfügungsmacht hatte. Dass er den Bagger im Auftrag einer Betriebsinhaberin innehatte, vermag an seiner Qualifikation als Inhaber des Baggers im Zeitpunkt des Abstellens iSd § 89a Abs 7 StVO nichts zu ändern. Es bestand daher für die belBeh auch keine Veranlassung hinsichtlich der Frage der Innehabung des Baggers zum Zeitpunkt des Abstellens noch weitere Ermittlungen anzustellen. Den gerügten Verfahrensmängeln fehlt es daher an der Relevanz.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Behörde habe es unterlassen, in der Begründung der Kostenvorschreibung Angaben zur Örtlichkeit und zum Zeitpunkt der Entfernung des Baggers zu machen. Es werde das öffentliche Gut Parz Nr 1154/1 im Spruch angeführt, das Grundstück der Betriebsführerin, die Parz Nr 519, auf der der Bagger abgestellt gewesen sei, bleibe im Spruch unerwähnt. Die Angaben der Gemeinde zur Örtlichkeit der Verkehrsbehinderung seien zumindest in der Begründung der Bescheide der Gemeindeorgane jedenfalls unvollständig und nicht unzweifelhaft.
Insoweit der Bf behauptet, der gegenständliche Bagger sei auf dem Grundstück der Betriebsinhaberin W Parz Nr 519 abgestellt gewesen bzw habe nur zum Ende des Güterweges auf diesen hinausgeragt, entfernt er sich von dem in schlüssiger Beweiswürdigung von der Behörde festgestellten Sachverhalt und vermag auch nicht näher darzulegen, weshalb die Angaben über den Abstellort im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich "auf der Fahrbahn des Güterweges D. im Bereich der Einmündung in die Gemeindestraße Parz. Nr. 1151/1, KG F.", nicht zutreffen sollten, zumal sich die Feststellungen der Behörde auf die dem Verwaltungsakt zuliegenden Lichtbilder vom abgestellten Bagger beziehen. Weshalb darüber hinaus eine Wiederholung des Abstellortes auch in der Begründung des Bescheides erfolgen müsste, vermag der Bf nicht einsichtig darzulegen. Auch der Zeitpunkt der Entfernung des Baggers, nämlich der 25. März 2010, wurde in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides angeführt, sodass der diesbezüglich gerügte Verfahrensmangel gleichfalls nicht vorliegt.
Insofern erstmals in der Beschwerde behauptet wird, das öffentliche Gut Parz Nr 1151/1, KG F, sei für Verkehrszwecke untauglich, weil es an der engsten Stelle nur 170 cm breit sei, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Überdies wird mit dieser Behauptung nicht widerlegt, dass zumindest ein Teil dieses Weges (abgesehen vom Fußgängerverkehr) ua mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten befahren werden kann und daher aufgrund des gegenständlichen Abstellens des Baggers im Einmündungsbereich des Güterweges D die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs gegeben war. Überdies wurde die Benutzbarkeit dieses Weges in diesem Bereich schon durch die konkrete Hinderung der Zufahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten kurz nach dem Abstellen des Baggers in schlüssiger Weise durch die Behörde dargetan. Es ist daher auch nicht wesentlich, ob dieser Weg auf der Parzelle Nr 1154/1, KG F, tatsächlich eine befahrbare Verbindung zu einem anderen Güterweg darstellt. Es bedurfte daher auch diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen durch die Behörden.
Unzutreffend ist auch die Rüge, die Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob tatsächlich der Bf "unmittelbar Inhaber" des Baggers im Zeitpunkt des Abstellens desselben gewesen sei, zumal sich derartige Feststellungen jedenfalls im zweitinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Partei unter Bezugnahme auf die Aussage des Bf vor der PI P am 5. Oktober 2009 finden.
Insofern sich der Bf in der Beschwerde auf eine Zusage der Gemeinde (mitbeteiligten Partei) beruft, die Kosten für die Entfernung des Baggers zu übernehmen, wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil es für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a StVO nicht darauf ankommt, ob ein Dritter allenfalls bereit ist, diese Kosten zu tragen. Auch die aufgrund dieser behaupteten Zusage unterlassene Maßnahmenbeschwerde gegen die Entfernung des Baggers ist für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Kostenvorschreibung nicht von Relevanz. Mit der allgemeinen Rüge, die Behörde hätte unter Einholung von Angeboten einen Kostenvergleich anzustellen gehabt und dann die Entfernung des Baggers zu einem günstigeren Preis durchführen lassen können, zeigt die Beschwerde mangels jeglicher Konkretisierung eines dadurch zu erzielenden Kostenvorteils keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.