Die Belassung des Baggers auf der Straße mit öffentlichem Verkehr über einen längeren Zeitraum widerlegt nicht, dass dadurch keine (weitere) Behinderung des Verkehrs gegeben war
§ 89a StVO
GZ 2011/02/0270, 20.11.2013
VwGH: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kfz nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur").
Im Beschwerdefall lag nicht nur eine derartige Besorgnis vor, sondern es wurden nach den Feststellungen andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Landwirte, an der Benützung dieses Feldweges und somit an der Zufahrt zu ihren landwirtschaftlichen Flächen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten gehindert. Diesen Feststellungen vermochte der Bf im Zuge des Verfahrens nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Dem Bf gelingt es daher nicht, einsichtig darzulegen, weshalb es in diesem Zusammenhang darüber hinaus noch weiterer Feststellungen bedurft hätte.
Insoweit der Bf auch die Ansicht vertritt, dass ein beinahe 6 Monate lang abgestellter Bagger kein Verkehrshindernis sein könne und daher eine Entfernung nach § 89a Abs 2 und Abs 2a StVO nicht gerechtfertigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die aufgezeigte konkrete Behinderung nach der Aktenlage schon wenige Tage nach dem Abstellen des Baggers aufgetreten ist. Die Belassung des Baggers auf dieser Straße mit öffentlichem Verkehr über einen längeren Zeitraum (vom 2. Oktober 2009 bis 25. März 2010) widerlegt jedoch nicht, dass dadurch keine weitere Behinderung des Verkehrs gegeben war. Überdies hat - wie ausgeführt - bereits die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kfz ausgereicht.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, es sei nicht Absicht des Bf gewesen, den Bagger verkehrsbehindernd abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass es auf eine derartige Absicht bei der Beurteilung einer Verkehrsbehinderung nach § 89a StVO nicht ankommt. Ob es nach dem Abstellen des Baggers am 2. Oktober 2009 zu einem - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - Sabotageakt an diesem Fahrzeug gekommen ist, ist daher gleichfalls nicht wesentlich. Aufgrund des festgestellten verkehrsbehindernden Abstellens des Baggers kann auch keine Rede davon sein, dass dieser vom Bf "fachgerecht abgestellt" worden sei.