Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob zB die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht
§ 1 StVO
GZ 2011/02/0270, 20.11.2013
VwGH: Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche.
Für die Wertung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist ferner ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs.
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist - wie bereits ausgeführt - ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob zB die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
Es ist nach der Aktenlage und den im Zuge des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen und den darauf aufbauenden Feststellungen der Behörden erster und zweiter Instanz sowie der belBeh offensichtlich, dass die gegenständliche Fläche, auf der der Bagger über einen mehrmonatigen Zeitraum abgestellt war, ua von Fußgängern, einspurigen Fahrzeugen, sowie insbesondere von landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten unter den gleichen Bedingungen benützt werden konnte. Da es bei der Beurteilung, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO vorliegt auf eine Widmung - etwa auch nach den straßenrechtlichen Vorschriften eine Landes - nicht ankommt, gehen auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, insbesondere jene betreffend eine fehlende Eintragung dieser Fläche als "öffentliches Gut" im Grundbuch, ins Leere.
Die belBeh hat daher in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens den zutreffenden Schluss gezogen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche, auf der der gegenständliche Bagger im Zeitpunkt der Entfernung (über einen längeren Zeitraum) abgestellt war, um einen Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO handelt, ohne dass es hiefür noch weiterer ergänzender Ermittlungen bedurft hätte. Es waren insbesondere auch keine ergänzenden Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur notwendig, weil diese durch Lichtbilder bereits hinreichend dokumentiert waren.