Die Beiziehung eines befangenen nichtamtlichen Sachverständigen bewirkt nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung, sondern einen Verfahrensmangel, der aber gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur dann zur Aufhebung des (davon betroffenen) angefochtenen Bescheides durch den VwGH führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen das Gutachten oder den sich darauf gründenden Bescheid ergeben
§ 7 AVG, § 52 AVG, § 53 AVG, § 42 VwGG
GZ 2010/11/0120, 21.11.2013
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Bf, dass sein Vorbringen, die Sachverständigen Ma und Mu seien befangen, weshalb er den Antrag gestellt habe, einen anderen, nicht in Österreich ansässigen Sachverständigen zu beauftragen, übergangen worden sei. Er verweist dazu auf den genannten Passus in der Impfempfehlung. Es sei daher "nicht wahrscheinlich, dass (der Sachverständige) der Empfehlung des Organs, dem er vorsitzt, in einem Gutachten zuwiderhandeln werde". Eine Befangenheit liege schon dann vor, wenn die Möglichkeit bestehe, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sei. Die belBeh hätte nicht erwarten können, dass der Sachverständige, der Vorsitzende des Impfausschusses des Sanitätsrats, völlig frei und unbefangen an die Gutachtenserstellung herangehen werde und "sozusagen seinen 'eigenen' Empfehlungen widerspricht".
VwGH: Das Wesen der Befangenheit besteht darin, dass das pflichtgemäße und unparteiische Handeln des zuständigen Organs durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gem § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Die Beiziehung eines befangenen nichtamtlichen Sachverständigen bewirkt nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung, sondern einen Verfahrensmangel, der aber gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur dann zur Aufhebung des (davon betroffenen) angefochtenen Bescheides durch den VwGH führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen das Gutachten oder den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.