Mehrere Unterhaltsberechtigte sind keine Gläubigermehrheit iSd §§ 888 ff ABGB; einem Unterhaltstitel, in welchem mehreren Personen ein einheitlicher Unterhaltsbetrag zugesprochen wird, fehlt daher die Bestimmtheit
§§ 888 ff ABGB, §§ 80 ff EO, § 3 UVG, EuUVO
GZ 10 Ob 42/13v, 22.10.2013
OGH: Es ist nach der Rsp unzulässig, den Unterhalt für mehrere Kinder mit einem monatlichen Gesamtbetrag festzusetzen, ohne anzuführen, welcher Anteil auf die einzelnen Kinder entfällt, weil bei einem Ruhen, Erlöschen oder einer Änderung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes die Verpflichtung für die anderen Kinder nicht erkennbar, kaum berechenbar und im Exekutionsweg nicht durchsetzbar ist.
An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. „Offene Titel“ muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. So handelt es sich zB bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann.
Bei einem mehreren Unterhaltsberechtigten zugesprochenen einheitlichen Unterhaltsbetrag ergibt sich aber die Höhe der jeweiligen Unterhaltsforderung nicht ohne weitere Wertungsentscheidung. Die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber den beiden mj Unterhaltsberechtigten ist jedoch Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.