Die Bestimmungen der liechtensteinischen ZPO, die einen Kostenersatz in Verfahrenshilfesachen vorsehen, verstoßen nicht gegen den ordre public
§§ 79 ff EO, § 81 EO, § 84 EO
GZ 3 Ob 46/13f, 21.08.2013
OGH: Der Versagungsgrund der Ordre-public-Widrigkeit darf in keinem Fall dazu führen, dass ausländische Titel (etwa entgegen der Regelung in Art 6 Satz 2 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden BGBl 1975/114) in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überprüft werden (Verbot der révision au fond). Von der Ausnahmeregel darf nach ganz hA nur sparsamster Gebrauch gemacht werden, um den internationalen Entscheidungseinklang nicht unverhältnismäßig zu stören. Der Versagungsgrund ist nur dort heranzuziehen, wo dem ausländischen Titel ein mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanke zugrunde liegt, weshalb auch die Vollstreckbarkeit des Titels selbst mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Es versteht sich von selbst, dass nicht jede Abweichung vom österreichischen (Verfahrens-)Recht die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels unvereinbar mit der österreichischen Rechtsordnung macht. Die Beurteilung eines Ordre-public-Verstoßes kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen.
§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach in Verfahrenshilfesachen ein Kostenersatz nicht stattfindet, wurde in Österreich erst mit der ZVN 2004 eingeführt. Zuvor war es auch in Österreich Praxis, etwa dem mit einem Rekurs gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgreichen Prozessgegner Kostenersatz in dem Zwischenstreit über die Verfahrenshilfe zuzusprechen.
Dass ein ausländisches Verfahrensrecht einen Kostenersatz in Verfahrenshilfesachen vorsieht, verstößt daher nicht gegen den ordre public.