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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rückabwicklung nach GVG bei Zwangsversteigerungen

Erklärt das Exekutionsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren nach Ablauf der für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde bestimmten Frist den Zuschlag für rechtswirksam, so ist der Eigentumserwerb des Erstehers nach dem GVG nicht mehr angreifbar

17. 01. 2014
Gesetze:

§ 30 nö GVG, § 183 EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Zuschlagserteilung, Grundverkehr,


GZ 3 Ob 180/13m, 08.10.2013


 


OGH: Gem § 30 nö GVG hat das Exekutionsgericht den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen (Abs 1). Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von 4 Monaten nach dem Einlangen des Antrags iSd Abs 1 ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags vom Exekutionsgericht für rechtswirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren (Abs 2). Wird ein Antrag nach Abs 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der viermonatigen Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen (Abs 3).



Die spezielle Regelung des § 30 nö GVG lässt keinen Raum für eine nachträgliche Prüfung, ob allenfalls im Lichte grundverkehrsbehördlicher Regelungen die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers unwirksam sein könnte. Kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von 4 Monaten nach Einlangen des Genehmigungsantrags bei der Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Mit dieser Fallfrist endet die Eingriffsmöglichkeit der Grundverkehrsbehörde in das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren.



Nach rechtskräftiger Erklärung der Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren, weil die Frist für die Grundverkehrsbehörde abgelaufen ist, ist der Eigentumserwerb des Erstehers aus Gründen des Grundverkehrs nicht mehr angreifbar, weshalb auch die Anmerkung eines diesbezüglichen Verfahrens im Grundbuch zu unterbleiben hat.



Anmerkung des Verfassers: Die Grundverkehrsgesetze der Länder sind auf Grund einer Art-15a-Vereinbarung in diesem Punkt weitgehend identisch.

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