Mit dem Hinweis auf allfällige Urlaubsreisen oder mögliche Reisen ins Ausland, um Vorstellungsgespräche zu führen, spricht die Mutter keine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre iSd § 107 Abs 3 AußStrG an
§ 107 AußStrG, § 138 ABGB, § 179 ABGB, § 180 ABGB. § 181 ABGB
GZ 5 Ob 131/13w, 06.11.2013
OGH: Die Bestimmung des § 107 AußStrG idF BGBl I 2013/15 (KindNamRÄG 2013), auf die sich das Rekursgericht stützte, regelt die besonderen Verfahrensbestimmungen im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte. Nach dessen Abs 3 Z 5 zählt die Abnahme der Reisedokumente des Kindes zu den vom Gericht zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichenfalls anzuordnenden Maßnahmen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden.
Die Revisionsrekurswerberin stellt nicht in Abrede, dass die von den Vorinstanzen angeordnete Maßnahme grundsätzlich geeignet ist, einer Verbringung des Minderjährigen durch den nicht obsorgeberechtigten Elternteil außer Landes entgegenzuwirken, sondern sieht das Wohl ihres Sohnes durch eine Ausübung des Kontaktrechts entsprechend der Beschlussfassung sowie durch die rechtskräftig beschlossene Obsorgeregelung an sich gefährdet. Wegen des seit der Beschlussfassung verstrichenen Zeitraums sei eine Entfremdung des Minderjährigen zu seinem Vater eingetreten, die einer unbegleiteten Kontaktrechtsausübung entgegenstünde. Die Obsorgeregelung entspreche nicht mehr der geänderten Tatsachengrundlage.
Grundsätzlich zutreffend referiert die Mutter in diesem Zusammenhang die stRsp des OGH, wonach eine nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklung im Hinblick auf das Kindeswohl auch noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist. Der von ihr hier geforderten Aktualisierung der Tatsachengrundlage zur Prüfung der Obsorge- und Kontaktregelung steht aber die Rechtskraft dieser Entscheidungen entgegen. Die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt schon aus diesem Grund nicht vor. Die zwangsweise Durchsetzung eines unbegleiteten Kontakts des Minderjährigen zu seinem Vater, wie sie die Mutter releviert, ist hier nicht zu beurteilen.
Mit der angeordneten Abnahme des Reisepasses werden aber weder die tatsächlichen Umstände der Betreuung des Minderjährigen verändert, noch folgt schon daraus die von der Mutter befürchtete Gefährdung des Kindeswohls. Diese Maßnahme soll lediglich einer neuerlichen Verbringung des Minderjährigen ins Ausland gegen den Willen des derzeit Obsorgeberechtigten vorbeugen. Dass das Rekursgericht eine solche Sicherungsmaßnahme für erforderlich und angemessen erachtete, ist im Hinblick auf das aktenkundige Verhalten der Mutter in der Vergangenheit und den Umstand, dass sich der Minderjährige entgegen der bestehenden Obsorgeregelung in ihrer Obhut befindet, gut vertretbar. Mit dem Hinweis auf allfällige Urlaubsreisen oder mögliche Reisen ins Ausland, um Vorstellungsgespräche zu führen, spricht sie auch keine unzumutbare Beeinträchtigung ihre Rechtssphäre iSd § 107 Abs 3 AußStrG an.