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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob Untreue (§ 153 StGB) des Stiftungsvorstandes gegen die Stiftung einen Grund für einen Schenkungswiderruf (einer Nachstiftung) wegen groben Undanks (§ 948 ABGB) darstellen kann

Der dem Stifter in seiner Eigenschaft als Begünstigter infolge Verringerung des Stiftungsvermögens bzw Vorenthaltens der Begünstigtenleistungen entstandene wirtschaftliche Nachteil ist nur als mittelbarer Schaden („Reflexschaden“) iSd § 153 StGB anzusehen; dieser kommt als Widerrufsgrund für Nachstiftungen nicht in Betracht

17. 01. 2014
Gesetze:

§ 948 ABGB, § 1 PSG, § 153 StGB


Schlagworte: Privatstiftung, Untreue, Stiftungsvorstand, Widerrufsgrund, Schenkungswiderruf, Nachstiftung, Widerruf, Schenkung, grober Undank, Reflexschaden, mittelbarer Schaden


GZ 10 Ob 22/13b, 4.11.2013


 


OGH: Charakteristik der Untreue ist, dass ein Machthaber durch missbräuchliche Ausnützung seiner (im Innenverhältnis eingeräumten) rechtlichen Befugnis dem Machtgeber einen Vermögensnachteil zufügt. Der Täter handelt im Rahmen seiner Vollmacht, verstößt aber dabei gegen die Regeln des internen Dürfens. Für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue muss die Folge des Befugnismissbrauchs der Eintritt eines Vermögensnachteils unmittelbar beim Vertretenen sein, „Opfer“ der Straftat der Untreue nach § 153 StGB ist jeweils der Vertretene. Bloße „indirekte Nachteile“ Dritter bzw deren mittelbare Schädigung sind nicht geeignet, den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB zu begründen. Bei einer zu Lasten einer GmbH begangenen Untreue ist demnach nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgeblich. Dies ist eine Folge des Umstands, dass die Untreue nur die Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem schützt und auf die Interessen dritter Personen nicht eingeht.


 


Ein Befugnismissbrauch des Stiftungsvorstands iSd § 153 StGB könnte beispielsweise in der Zuwendung von Geldern der Stiftung an einen satzungsmäßig nicht begünstigten Destinär liegen, weil damit eine zweckverfehlte Auskehr von Mitteln für die Stiftung einhergeht; ebenso in der Inanspruchnahme überhöhter Vergütungen oder Spesen. Für das Zusammenspiel der gesellschaftsrechtl und strafrechtl Regelungen ist ferner entscheidend, dass nur gesellschaftsrechtl bzw verbandsrechtl unzulässige Verhaltensweisen einen illegitimen Vollmachtsgebrauch darstellen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die behaupteten Untreuehandlungen keine strafrechtsrelevante Schädigung des ehemaligen Stifters iSd § 948 ABGB bewirken. Der Vorstand der Privatstiftung verwaltet nicht das Vermögen des ehemaligen Stifters bzw Nachstifters, sondern jenes der Privatstiftung; diese ist sein „Machtgeber“ iSd § 153 StGB. Der dem Stifter in seiner Eigenschaft als Begünstigter infolge Verringerung des Stiftungsvermögens bzw Vorenthaltens der Begünstigtenleistungen entstandene wirtschaftliche Nachteil ist nur als mittelbarer Schaden („Reflexschaden“) iSd § 153 StGB anzusehen. Dieser kommt als Widerrufsgrund für die Nachstiftungen nicht in Betracht, fehlt es doch an einer dem Stifter entstandenen, strafrechtsbegründenden (Vermögens-) Schädigung, wie sie von § 948 ABGB vorausgesetzt wird.

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