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Zivilrecht

OGH: Dienstbarkeit gem § 111 Abs 4 WRG unabhängig von der Beendigung des Bestandvertrags?

Nach § 111 Abs 4 WRG ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit iSd § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen, wenn sich im [wasserrechtlichen] Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund „in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch nimmt

17. 01. 2014
Gesetze:

§ 111 WRG, § 63 WRG, §§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Wasserrecht, Dienstbarkeit, wasserrechtliche Bewilligung, Beendigung des Bestandvertrags, fremde Grundnutzung in unerheblichem Ausmaß


GZ 1 Ob 199/13s, 21.11.2013


 


Der Revisionswerber gesteht ausdrücklich zu, dass er keinen Privatrechtstitel zur Nutzung der Liegenschaften der Kläger (mehr) besitzt. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass ihm durch den rechtskräftigen (wasserrechtlichen) Bewilligungsbescheid „die Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG eingeräumt worden“ sei, die unabhängig von der Beendigung des Bestandvertrags mit den Klägern fortbestehe.


 


OGH: Nach § 111 Abs 4 WRG ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit iSd § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen, wenn sich im [wasserrechtlichen] Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund „in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch nimmt.


 


Aus den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass dem Beklagten die (auch wasserrechtliche) Bewilligung erteilt wurde, an einer den Klägern gehörenden Kaimauer auf einer Länge von rund 160 m eine Lände zur Verheftung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern zu errichten; diese wurde später auf die Errichtung zusätzlicher Verhefteinrichtungen ausgedehnt. Davon, dass die vom Beklagten geltend gemachte Inanspruchnahme einer fremden Grundfläche lediglich in einem für die Kläger „unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch genommen würde, kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil diese bei der bewilligungsgemäßen Benützung durch den Beklagten keine Möglichkeit haben, den fraglichen Bereich ihrer Liegenschaft selbst zu nutzen oder die Nutzung einem Dritten zu überlassen. Gegen eine Inanspruchnahme in bloß unerheblichem Ausmaß spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beklagte mit den Klägern (entgeltliche) Bestandverträge abgeschlossen hatte. Auch in seiner Revision versucht er nicht einmal ansatzweise zu erklären, warum die ihm behördlich bewilligte Nutzung die Liegenschaft der Kläger (Kaimauer) nur in einem für diese unerheblichen Ausmaß stattfinde.

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