Der Ehegatte, der die Scheidung verlangt und dessen Klage zur Scheidung der Ehe geführt hat, hat dem anderen Unterhalt nach Billigkeit zu gewähren, selbst aber keinen Unterhaltsanspruch
§ 69 EheG
GZ 5 Ob 30/13t, 27.11.2013
OGH: Enthält ein Scheidungsurteil aus einem der in den §§ 50 bis 52 EheG bezeichneten Gründen oder nach § 55 EheG keinen Schuldausspruch, so steht gem § 69 Abs 3 EheG ein Billigkeitsunterhalt nach denselben Kriterien wie nach § 68 EheG zu. Der Ehegatte, der die Scheidung verlangt und dessen Klage zur Scheidung der Ehe geführt hat, hat dem anderen Unterhalt nach Billigkeit zu gewähren, selbst aber keinen Unterhaltsanspruch. Schon nach dem Gesetzeswortlaut hat daher ein Ehegatte, der selbst auf Scheidung klagte, in einem solchen Fall grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch. Wird eine Ehe über Klage und Widerklage - ohne Schuldausspruch - geschieden, können grundsätzlich beide Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit verlangen. Unterhaltsberechtigt ist in diesen Fällen jener Ehegatte, bei dem die Billigkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Widerklage des hier Beklagten abgewiesen.
Der Klägerin steht, weil über ihre Klage die Scheidung der Ehe gem § 50 EheG erfolgte, kein Billigkeitsunterhalt nach § 69 Abs 3 EheG, worauf sie ihr Begehren (ausdrücklich und ausschließlich) gründete, zu.