Home

Zivilrecht

OGH: Anrechung des fiktiven Mietwertes als Naturalunterhalt bei einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung

Die Mutter wäre doppelt belastet, wenn die Anrechnung als Naturalunterhalt nur deshalb unterbliebe, weil sie keine Aufwendungen für die Liegenschaft trägt, sie aber zum anteiligen Rückersatz der vom betreuenden Vater als Hälfteeigentümer allein getragenen Kosten der gemeinsamen Liegenschaft verpflichtet wäre

17. 01. 2014
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, überlassene Wohnung, fiktiver Mietwert, Anrechung, Miteigentum


GZ 9 Ob 48/13v, 26.11.2013


 


OGH: Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken. Nach der jüngeren Rsp des OGH ist daher der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung des Kindes ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten“ zu berücksichtigen. Auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung trägt, ist als Grundlage für die Anrechnung der fiktive Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen.


 


Der Grund für die Anrechnung der Wohnversorgung als Naturalunterhalt liegt im Wesentlichen in der teilweise beim Unterhaltsberechtigten eintretenden Bedarfsdeckung. Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil lediglich sein bloßes Eigentum dem Unterhaltspflichtigen zur Wohnversorgung zur Verfügung stellt, „leistet“ er aus eigenem Vermögen, indem er auf sonst erwirtschaftbare Mieterträgnisse verzichtet.


 


Von diesen Grundsätzen geht auch das Rekursgericht zunächst zutreffend aus. Soweit es jedoch unter Bezugnahme auf Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, 157 zum Ergebnis kommt, dass hier die Wohnversorgung des Kindes durch die Eltern nicht auch als Naturalunterhalt auf den von der Unterhaltspflichtigen zu leistenden Geldunterhalt anzurechnen ist, missversteht es offenbar die Auffassung dieser Autoren. Diese stützen sich zum einen auf Entscheidungen des OGH (2 Ob 39/08m und 2 Ob 169/05z), die mittlerweile - nach Kritik von Neumayr (iFamZ 2009/226), Gitschthaler (EF-Z 2009/141) und Kolmasch (Zak 2009/594) - teilweise überholt sind (2 Ob 246/09d = EF-Z 2011/42 [Gitschthaler]), zum anderen denken die Autoren offenbar an den Ausnahmefall, in dem der Unterhaltspflichtige bloßer Miteigentümer der vom unterhaltsberechtigten Kind benützten Wohnung ist, aber überhaupt keine Leistungen oder Aufwendungen für die Wohnung zu tragen hat, sodass ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass die Bedarfsdeckung wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen sei. Dieser Ausnahmefall muss hier nicht näher erörtert werden, weil der betreuende Vater bis zuletzt darauf pocht, dass auch die unterhaltspflichtige Mutter als Hälfteeigentümerin verpflichtet ist, die mit der Liegenschaft in Verbindung stehenden Kosten zu tragen. Insoweit wurde in einer anderen Entscheidung erkannt, dass die Mutter doppelt belastet wäre, wenn die Anrechnung als Naturalunterhalt nur deshalb unterbliebe, weil sie keine Aufwendungen für die Liegenschaft trägt, sie aber zum anteiligen Rückersatz der vom betreuenden Vater als Hälfteeigentümer allein getragenen Kosten der gemeinsamen Liegenschaft verpflichtet wäre.


 


Die - vom Erstgericht im vorliegenden Fall noch zu ermittelnden - fiktiven Mietkosten sind idR nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen.


 


Schließlich ist es auch hRsp, dass dieser Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen ist. Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at