Home

Zivilrecht

OGH: Rücktritt nach § 16 VersVG und schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Sollte die VN nicht in der Lage gewesen sein, die vorgelesenen Gesundheitsfragen zu erfassen, dann hätte sie vor der ausdrücklichen Verneinung jedweder Erkrankung nachfragen oder vor Unterfertigung des Antrags den schriftlichen Text noch einmal durchgehen müssen

17. 01. 2014
Gesetze:

§ 16 VersVG


Schlagworte: Versicherungsrecht, schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Rücktritt, private Krankenversicherung


GZ 7 Ob 170/13w, 13.11.2013


 


OGH: Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands - wie hier - unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur nach § 16 Abs 3 VersVG ua dann ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden dem Versicherungsnehmer obliegt.


 


Die Vorinstanzen gingen vom fehlenden Verschulden der Klägerin aus. Das Erstgericht traf in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Feststellung, es könne nicht feststellen, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen verstanden habe. Tatsächlich kann dieser Feststellung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, ob das Erstgericht das fehlende Verständnis der Klägerin als erwiesen oder aber weder als erwiesen noch als nicht erwiesen ansah. Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht zu Gunsten der für das mangelnde Verschulden beweispflichtigen Klägerin dieser das fehlende Verständnis positiv unterstellte, wäre für sie nichts gewonnen.


 


Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsfähig war und die Verständnisschwierigkeiten daher rührten, dass die Fragen vom Makler in einem heruntergelesen wurden. Der Klägerin musste aber jedenfalls klar sein, dass es allgemein um die Beantwortung von Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und damit zum Vorliegen allfälliger Erkrankungen ging. Sollte sie nicht in der Lage gewesen sein, die vorgelesenen Gesundheitsfragen zu erfassen, dann hätte sie vor der ausdrücklichen Verneinung jedweder Erkrankung nachfragen oder vor Unterfertigung des Antrags den schriftlichen Text noch einmal durchgehen müssen. Da sie dies unterließ, handelte sie fahrlässig.


 


Der Versicherer bleibt nur zur Leistung iSd § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands am Eintritt des Versicherungsfalls und am Umfang der Leistung des Versicherers ausschließen kann.


 


Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin verschwieg ihre wegen auffallender Gedächtnisstörungen bereits erfolgten Behandlungen in der akutgeriatrischen Abteilung, sohin indizierende Umstände. Deren Anzeige hätte zur Untersuchung und damit letztlich zur Feststellung der bereits bei Vertragsabschluss vorgelegenen Demenz geführt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at