Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben
§ 16 VersVG
GZ 7 Ob 170/13w, 13.11.2013
OGH: Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Nach LuRsp sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt, insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
Anzeigepflichtig sind sämtliche dem Versicherungsnehmer bekannten, gefahrenerheblichen Umstände, weshalb er auch ungefragt solche Umstände nennen muss.
In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbildes des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben. Ein Ursachenzusammenhang zwischen indizierendem Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls ist stets dann gegeben, wenn die Angabe der Symptome zur Feststellung des für den Versicherungsfall ursächlichen Gefahrenumstands geführt haben würde.
Nach den Feststellungen bestand bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits eine Demenz, wobei sie die Diagnose - nach den Feststellungen - nicht kannte. Das ändert aber nichts daran, dass sie bereits an Krankheitssymptomen (über längere Zeit dauernde auffallende Gedächtnisstörungen) litt, die auch zu einer zwei Monate dauernden Behandlung in der akutgeriatrischen Abteilung geführt hatten. Diese Umstände hätte sie der Beklagten - unabhängig von der Kenntnis der Diagnose - mitteilen müssen, weil wohl kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich dabei gerade iZm dem Abschluss einer Pflegekrankenversicherung um gefahrenerhebliche Umstände handelt. Im Hinblick auf die weiters bereits vorgelegenen, ebenfalls gefahrenerheblichen Erkrankungen Osteoporose und depressives Zustandsbild hat die Klägerin ihre Unkenntnis nicht einmal behauptet.
Zusammengefasst hat sie daher ihre Anzeigepflicht verletzt, indem sie nicht bekannt gab, an Osteoporose erkrankt zu sein, an einem depressiven Zustandsbild gelitten zu haben und an der akutgeriatrischen Abteilung wegen ihrer auffallenden Gedächtnisstörungen behandelt worden zu sein.