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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung – unvertretbare rechtliche Beurteilung iZm Einstufung eines enteigneten Grundstücks als „Grünland mit Entwicklungspotential“?

Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungsland oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, betrifft eine nicht vom Sachverständigen, sondern aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage; legen die Gerichte der Entscheidung über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung aber die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, beantworten sie Fragen auf der Tatsachenebene; die Übernahme derartiger Schlussfolgerungen eines gerichtlichen Sachverständigen (sofern sie nicht den Denkgesetzen widersprechen), kann schon aus diesem Grund nicht als unvertretbare rechtliche Beurteilung angesehen werden

17. 01. 2014
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, vertretbare Rechtsauffassung, Einstufung eines enteigneten Grundstücks, Festsetzung der Enteignungsentschädigung


GZ 1 Ob 201/13k, 21.11.2013


 


OGH: Im Amtshaftungsverfahren ist nach stRsp nicht wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Diese Prüfung begründet nur im Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine solche kann dem Berufungsgericht, das das Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsauffassung verneint hat, nicht vorgeworfen werden.


 


Mit Bescheid vom 18. 5. 2007 wurde eine Teilfläche eines Grundstücks zu Gunsten der Amtshaftungsklägerin, einer Stadtgemeinde, enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde mit 11.875,50 EUR festgesetzt. Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren wurde die Klägerin zu einer weiteren Entschädigung sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Grundlage für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung war ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das das Grundstück als „Grünland mit Entwicklungspotential“ einstufte und auf diese Weise zu einem höheren Verkehrswert als dem von Grünland kam. Die Klägerin (Revisionswerberin) wirft den Gerichten des Anlassverfahrens eine willkürliche und rechtlich unvertretbare Einstufung des enteigneten Grundstücks in eine Kategorie vor, die in keiner Rechtsvorschrift anerkannt sei.


 


Dass für die Bewertung eines Grundstücks neben der bestehenden Widmung auch realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeiten samt ihrer Auswirkung auf den Marktwert entscheidend sind, wenn sie im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden können, entspricht stRsp des OGH.


 


Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige im gerichtlichen Entschädigungsverfahren auf die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (Lage des enteigneten Objekts an der Grenze zu bebauten Grundstücken/Einfamilienhaussiedlungen, unmittelbar bzw in der Nähe vorhandene Infrastruktureinrichtungen sowohl technischer wie auch sozial-kultureller Natur) sowie iZm der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer Umwidmung auf das Ausmaß vorhandener Baulandreserven verwiesen und (auch) damit begründet, warum er trotz der bei der Enteignung bestehenden Widmung „Grünland“ von einem erhöhten Verkehrswert des Grundstücks, der aber noch unter jenem für Bauerwartungsland lag, ausging.


 


Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungsland oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, betrifft nach stRsp des OGH eine nicht vom Sachverständigen, sondern aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, wie die Revisionswerberin auch grundsätzlich zutreffend aufzeigt. Legen die Gerichte der Entscheidung über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung aber die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, beantworten sie Fragen auf der Tatsachenebene. Die Übernahme derartiger Schlussfolgerungen eines gerichtlichen Sachverständigen (sofern sie nicht den Denkgesetzen widersprechen), kann schon aus diesem Grund nicht als unvertretbare rechtliche Beurteilung angesehen werden.


 


Die Übernahme des vom Sachverständigen verwendeten Begriffs „Grünland mit Entwicklungspotential“ wäre zwar der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Mit der Kritik, man habe damit etwas erfunden, was in keiner Rechtsvorschrift existiere, übersieht die Revisionswerberin aber, dass dies genauso auf die Kategorie Bauerwartungsland (auch Bauhoffnungsland), deren Existenz sie ja selbst zugesteht, zutrifft. Zudem wurde eine Bewertung nach Zwischenstufen („mehr als Grünland, weniger als Bauerwartungsland“) in der Literatur bereits befürwortet. Da die Beurteilung der zukünftigen Wahrscheinlichkeit einer Umwidmung von Grünland in Bauland und der Reaktion des Marktes auf tatsächlich und rechtliche Möglichkeiten einer solchen Änderung der Flächenwidmung und auch die Bewertung betroffener Grundstücke immer einen gewissen spekulativen Charakter hat und keine gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung einer Liegenschaft als Bauerwartungsland bestehen, ist den Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn sie die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Anlassverfahren als noch vertretbar angesehen haben.

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