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Zivilrecht

OGH: Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters (iZm Kursverfall durch aufgedeckte Marktmanipulationen)

Hat der Berater den Eindruck einer sicheren Anlage vermittelt, muss ins Kalkül gezogen werden, ob die (im Zuge einer Fehlberatung) vorgeschlagenen Papiere etwa in Bezug auf Malversationen wie Kursmanipulationen mit einem deutlich höheren Risiko ausgestattet sind, indem sich das Risiko der Anleger, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden, erheblich vergrößert

17. 01. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Marktmanipulationen


GZ 3 Ob 209/13a, 19.12.2013


 


OGH: Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich muss die Beratung vollständig, richtig und verständlich sein, sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Ist das Papier in eine höhere Risikoklasse einzustufen als es den Risikovorstellungen des Kunden entspricht, muss eine vollständige, richtige und sorgfältige Beratung auch beinhalten, dass der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtert und ihn über deren Bedeutung und Auswirkungen auf das verfolgte Anlageziel aufklärt.


 


Im Zusammenhang mit der erforderlichen Aufklärung über die Risikoträchtigkeit einer vorgeschlagenen Anlageform liegt dementsprechend ein Beratungsfehler vor, wenn der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hinstellt und dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung veranlasst. In einem solchen Fall tritt (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs) eine Haftung für die fehlerhafte Beratung auch dann ein, wenn der Anlageberater von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte: Er darf nämlich ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen. Eine generelle Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko wie Malversationen ist allerdings bei einer Anlageberatung nicht von vornherein zu verlangen.


 


Nach den Feststellungen stellte der Beklagte das Produkt als österreichische Immobilienaktie dar, das aber nicht die üblichen Risiken einer Aktie aufweise, sondern deutlich geringere, da es von einer großen österreichischen Bank begeben würde und in Immobilien investiert würde, die nicht beliebig vermehrbar seien, weshalb eine hohe Sicherheit geboten werde. Dem Beklagten war bewusst, dass die Klägerin ein hohes Sicherheitsbedürfnis hat.


 


Der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, die Zusage des Beklagten gegenüber der auf hohe Sicherheit bedachten Klägerin, die von ihr erworbenen Wertpapiere seien sicherer als „normale“ Aktien, sei als Fehlberatung zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die „österreichische“ Immobilienaktie ist im Licht der hohen Sicherheitserwartung zu sehen.


 


Auch wenn man mit dem Vorbringen des Beklagten davon ausginge, dass er mangels Erkennbarkeit nicht über die Möglichkeit eines Kursverfalls durch aufgedeckte Marktmanipulationen („Kurspflege“) aufklären musste, wird seine Haftung nach jüngerer Rsp nicht ausgeschlossen.


 


In der Entscheidung 6 Ob 249/07x hat der OGH iZm Veruntreuungshandlungen noch ausgesprochen, dass die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklichte, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken begründet.


 


Die jüngere Rsp (RIS-Justiz RS0127012) hat demgegenüber den Gedanken der Risikoerhöhung ins Treffen geführt: Hat der Berater den Eindruck einer sicheren Anlage vermittelt, muss ins Kalkül gezogen werden, ob die (im Zuge einer Fehlberatung) vorgeschlagenen Papiere etwa in Bezug auf Malversationen wie Kursmanipulationen mit einem deutlich höheren Risiko ausgestattet sind, indem sich das Risiko der Anleger, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden, erheblich vergrößert. Eine ansatzweise vergleichbare Begründung enthält die Entscheidung 8 Ob 132/10k, wonach Kursmanipulationen als „Teilaspekt des gesamten Risikobündels der unbesicherten Kursabhängigkeit“ zu sehen sind.


 


Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 3 Ob 220/12t diesen Grundsätzen bereits angeschlossen.


 


Auch im vorliegenden Fall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. Der Beklagte hat der Klägerin zugesichert, dass das vorgeschlagene Produkt ein deutlich geringeres Risiko als Aktien aufweise; die tatsächliche dahinter stehende Konstruktion ermöglichte aber in viel höherem Maß als bei Aktien von in Immobilien investierenden Unternehmen Manipulationen und die Gefahr von Verlusten. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin - durchaus aufgrund eigener Überzeugung - eine Anlage als risikoarm dargestellt, obwohl diese Eigenschaft nicht gegeben war; das Verlustrisiko hat sich für die Klägerin durch die konkrete Auswahl deutlich erhöht. Darauf, ob es sich bei M***** um eine österreichische oder um eine ausländische Aktiengesellschaft handelte, kommt es nach diesen Kriterien nicht entscheidend an.

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