Ob die Prämienvorschreibung und somit die Anzeige des Versicherers iSd § 61 Abs 3 KFG zu Recht erfolgt ist, betrifft das Versicherungs- und daher das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer; diesem Umstand kommt in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung keine Bedeutung zu
§ 44 KFG, § 61 KFG
GZ 2010/11/0232, 26.09.2013
VwGH: Gem § 44 Abs 1 lit b KFG ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Versicherer hat gem § 61 Abs 3 KFG dann, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs 1 VersVG) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder nach Ablauf einer ihm gem § 39 Abs 1 VersVG bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, dies der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
Der Bf bestreitet nicht, dass die (zweite) Prämie iHv EUR 940,38 der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für die gegenständlichen Fahrzeuge nicht bezahlt worden sei, sondern macht geltend, dass es - schon auf Grund der Nichtausfolgung der Kennzeichentafeln und der Zulassung an den Bf - zu keinem rechtsgültigen Wiederaufleben des Versicherungsvertrages per 30. April 2009 gekommen sei, weshalb die Prämie in der Höhe von insgesamt EUR 940,38 nicht zur Bezahlung fällig gewesen sei. Die Übernahmebestätigung für Zulassung und Kennzeichen sei jedenfalls nicht vom Bf unterschrieben worden.
Für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist nur entscheidend, dass der Versicherer gem § 61 Abs 3 KFG der Erstbehörde die Leistungsfreiheit wegen Unterlassung der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer angezeigt hat und dass weder bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die im letzten Satz des § 61 Abs 3 KFG vorgesehene Mitteilung des Versicherers, die Verpflichtung zur Leistung bestehe wieder, entweder unmittelbar durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer selbst vorgelegt wurde.
Ob die Prämienvorschreibung und somit die Anzeige des Versicherers iSd § 61 Abs 3 KFG zu Recht erfolgt ist, betrifft das Versicherungs- und daher das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Diesem Umstand kommt - entgegen der Ansicht des Bf - in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung keine Bedeutung zu (vgl etwa die Erkenntnisse vom 17. März 1992, 91/11/0117, und vom 28. Juni 2005, 2005/11/0071, nach denen es auf die Ursache des Unterbleibens einer Prämienzahlung nicht ankommt).