§ 20 Abs 3 B-GlBG setzt nach seinem klaren Wortlaut den Beginn des Fristenlaufes mit dem Ablauf des Tages an, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat
§ 20 B-GlBG, § 18a B-GlBG
GZ 2013/12/0090, 13.11.2013
Die Bf rügt, dass die belBeh zu Unrecht von einer Versäumung der sechsmonatigen Frist des § 20 Abs 3 B-GlBG ausgegangen sei. Sie verweist auf § 15 Abs 3 AusG, der normiert, dass die ausschreibende Stelle nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen hat. "Aus der Zusammenschau" dieser Norm und dem wiedergegebenen Inhalt des § 20 Abs 3 B-GlBG ergebe sich zwingend, dass "der Gesetzgeber in § 20 Abs 3 B-GlBG auf die Verständigung gem § 15 Abs 3 AusG abgestellt" habe. Diese sei in ihrem Fall erst am 30. Juni 2008 erfolgt, sodass die genannte Frist von sechs Monaten gewahrt sei.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass § 20 Abs 3 B-GlBG nach seinem klaren Wortlaut den Beginn des Fristenlaufes mit dem Ablauf des Tages ansetzt, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Auf den Erhalt der in § 15 Abs 3 AusG vorgesehenen Verständigung, die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstellt, kommt es daher insoweit nicht an (ähnlich das iSd allgemeinen Schadenersatzregelung des § 1489 ABGB in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abstellende Urteil des OGH vom 24. Februar 2009, 9 ObA 122/07t).
Die Tatsachenfrage der Kenntnis der Bf von der Ablehnung ihrer Bewerbung hat die belBeh dahin beantwortet, dass von einem derartigen Wissen spätestens mit 2. Juni 2008 auszugehen sei. Dies hat sie va mit einem Hinweis auf die am 29. Mai 2008 durch den Präsidenten erfolgte Bekanntmachung im Intranet des ÖPA, die damalige Anwesenheit der Bf am Dienstort, die Genehmigung ihres am 29. Mai 2008 gestellten Dienstreiseantrages am 2. Juni 2008 durch den neu ernannten Vizepräsidenten Dr T und die von ihm am selben Tag auf elektronischem Wege - bereits im Rahmen seiner Zuständigkeit als fachtechnischer Vizepräsident - erfolgte Einladung ua der Bf zu einer Vorstandssitzung begründet. Darin liegt eine schlüssige Beweiswürdigung, der auch in der Beschwerde an den VwGH nicht inhaltlich konkretisiert entgegengetreten wird.
Von dieser Feststellung ausgehend erweist sich die am 28. Oktober 2009 erfolgte Antragstellung, wie von der belBeh im Ergebnis zutreffend dargelegt, als gem § 20 Abs 3 letzter Satz B-GlBG verspätet. Dieser Schlussfolgerung tritt auch die Beschwerde an den VwGH nicht entgegen.
Im Hinblick auf die dargestellte verspätete Antragstellung konnte der angefochtene Bescheid die Bf aber ungeachtet der Frage, ob Mängel bei der inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche aufgetreten sind, nicht in Rechten verletzen.