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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung – "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO (iZm illegaler Beschäftigung)

Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz stellt nach dem Gesetz keinen Grund dar, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen

15. 01. 2014
Gesetze:

§ 87 GewO


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, schwerwiegende Verstöße, illegale Beschäftigung, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz


GZ 2013/04/0107, 11.09.2013


 


VwGH: Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.


 


Gem § 87 Abs 1 letzter Absatz GewO zählt zu den Schutzinteressen gem Z 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.


 


Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt, ist nach der Rsp des VwGH danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.


 


Der Bf bestreitet die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht.


 


Der Bf bringt gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr vor, er schade dem Ansehen des betreffenden Berufsstandes am Standort Graz-Gries keineswegs. Er habe im Laufe der letzten Jahre unzählige Mitarbeiter beschäftigt und mit seiner Tätigkeit nicht nur Beiträge für die Nahversorgung, sondern auch für die Integration in den Bezirken Graz-Gries und Graz-Lend geleistet. Da sich in diesen Bezirken va ausländische Mitbürger und Migranten angesiedelt hätten, komme es laufend zur Begehung von Verwaltungsübertretungen, da (ausländische) Gewerbetreibende mit den komplexen Normen schlichtweg überfordert seien. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung würde für etliche private und gewerbliche Abnehmer und die Bevölkerung in Graz-Gries und Graz-Lend negative Auswirkungen zeitigen, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Interessensprüfung zu berücksichtigen sei.


 


Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:


 


Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass den (rechtskräftigen) Bestrafungen insbesondere wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen, die als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO anzusehen sind. Die belBeh hat diese Übertretungen auch als schwere Verletzung des Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung nach § 87 Abs 1 GewO berücksichtigt.


 


Soweit die Beschwerde wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach dem Gesetz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.

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