Die umfassende Abänderungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG beinhaltet auch die (grundsätzliche) Verpflichtung, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids zu berücksichtigen
§ 66 Abs 4 AVG
GZ 2013/07/0040, 25.07.2013
VwGH: Die Bf irren, wenn sie meinen, dass Geschehnisse während des Berufungsverfahrens nicht als Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen werden dürften. Das Gegenteil ist der Fall. Die umfassende Abänderungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG beinhaltet auch die (grundsätzliche) Verpflichtung, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen. Die belBeh konnte daher auch die nach der Erlassung des Erstbescheides eingetretenen Vorfälle, die aber nur einen Teil des Gesamtbildes ausmachten, ihrem Bescheid zu Grunde legen.