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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Entscheidung der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG

Die umfassende Abänderungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG beinhaltet auch die (grundsätzliche) Verpflichtung, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids zu berücksichtigen

15. 01. 2014
Gesetze:

§ 66 Abs 4 AVG


Schlagworte: Berufung, reformatorische Entscheidungsbefugnis, Abänderungsbefugnis, Änderungen der Sach- und Rechtslage


GZ 2013/07/0040, 25.07.2013


 


VwGH: Die Bf irren, wenn sie meinen, dass Geschehnisse während des Berufungsverfahrens nicht als Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen werden dürften. Das Gegenteil ist der Fall. Die umfassende Abänderungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG beinhaltet auch die (grundsätzliche) Verpflichtung, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen. Die belBeh konnte daher auch die nach der Erlassung des Erstbescheides eingetretenen Vorfälle, die aber nur einen Teil des Gesamtbildes ausmachten, ihrem Bescheid zu Grunde legen.

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