Die Wortfolge "gem § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs 1AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem UVS als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gem § 66 AVG offen
§ 67h AVG, § 67a AVG, § 66 AVG
GZ 2013/07/0017, 25.07.2013
VwGH: Die Wortfolge "gem § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem UVS als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gem § 66 AVG offen. Die belBeh konnte daher an sich auch nach § 66 Abs 2 AVG vorgehen.
Der UVS darf von der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung gem § 66 Abs 2 AVG - so wie andere Berufungsbehörden auch - nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass zur Komplettierung des mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz unvermeidlich erscheint.