Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Rechtsbehelf nach Art 32 EuUVO

Für nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen verbleibt auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens nach der EuUVO kein Raum

10. 01. 2014
Gesetze:

Art 34 ff EuGVVO, Art 43 ff EuGVVO, Art 30 ff EuUVO, §§ 80 ff E
Schlagworte: Unterhalt, Exekution, Vollstreckbarerklärung, Exequaturverfahren, Rechtsbehelf


GZ 3 Ob 149/13b, 29.10.2013


 


OGH: Nach der Rsp des EuGH ist Art 45 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gem Art 43 ff EuGVVO zu entscheiden hat, aus einem anderen als in Art 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, nicht zulässig ist. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren umfasst nämlich nur eine „einfache formale Prüfung der Schriftstücke“ und die Behörden dürfen lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt sind. Der EuGH erachtet im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann als ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt sind.



Da das Rechtsbehelfsverfahren nach Art 32 ff EuUVO jenem der EuGVVO inhaltlich angepasst ist und dieselben Ziele verfolgt, muss auch Art 34 EuUVO, wonach die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art 32 oder 33 EuUVO befassten Gericht nur aus einem der in Art 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden darf, idS ausgelegt werden. Für nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen verbleibt daher auch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach der EuUVO kein Raum.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at