Der bereits in zweiter Instanz verneinte Mangel kann grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund mehr bilden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist
§ 66 AußStrG, § 105 AußStrG
GZ 8 Ob 86/13z, 28.10.2013
OGH: Die Entscheidung des Erstgerichts, von einer persönlichen Anhörung des Kindes abzusehen, wurde vom Rekursgericht geprüft und wegen eines Ausnahmetatbestands nach § 105 Abs 2 AußStrG nicht als Verfahrensmangel beurteilt. Der bereits in zweiter Instanz verneinte Mangel kann grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund mehr bilden. Gründe des Kindeswohls, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung erfordern würden, sind nicht erkennbar und werden im Rechtsmittel auch nicht dargelegt.