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Verfahrensrecht

OGH: Unterlassene Befragung des Minderjährigen nach § 105 AußStrG – Revisionsrekurs bei bereits in zweiter Instanz verneintem Verfahrensmangel

Der bereits in zweiter Instanz verneinte Mangel kann grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund mehr bilden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist

10. 01. 2014
Gesetze:

§ 66 AußStrG, § 105 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Familienrecht, Obsorgeverfahren, in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel, Kindeswohl


GZ 8 Ob 86/13z, 28.10.2013


 


OGH: Die Entscheidung des Erstgerichts, von einer persönlichen Anhörung des Kindes abzusehen, wurde vom Rekursgericht geprüft und wegen eines Ausnahmetatbestands nach § 105 Abs 2 AußStrG nicht als Verfahrensmangel beurteilt. Der bereits in zweiter Instanz verneinte Mangel kann grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund mehr bilden. Gründe des Kindeswohls, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung erfordern würden, sind nicht erkennbar und werden im Rechtsmittel auch nicht dargelegt.

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