Die Nutzung privater Handys durch aktive, nicht freigestellte Arbeiterbetriebsräte in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit stellt keine Privatnutzung dar und kann daher vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit nicht verboten werden
§ 72 ArbVG, § 111 ArbVG
GZ 8 ObA 58/13g, 28.10.2013
OGH: Gem § 115 Abs 3 ArbVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden. Auch Mobiltelefone sind Sacherfordernisse für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats iSd § 72 ArbVG.
Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff in den Ablauf des vom Betriebsratsmitglied gewünschten bzw in Aussicht genommenen Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung. Aus diesem Grund steht auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Prinzip das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Eine Überprüfung der vom Betriebsrat geführten Telefongespräche, etwa durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern, ist nicht zulässig. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen.
Ein generelles Verbot für aktive, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder, ihre Mobiltelefone zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu verwenden, stellt daher einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung dar.