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Zivilrecht

OGH: Zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Wanderarbeitern

Obwohl Unterhaltsvorschüsse seit dem 1. 5. 2010 vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind, kann ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dennoch bestehen, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht

10. 01. 2014
Gesetze:

Art 45 AEUV, Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011, § 2 UVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Wanderarbeiter, Freizügigkeit


GZ 10 Ob 19/13m, 22.10.2013


 


OGH: Unterhaltsvorschüsse sind nunmehr aus dem Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 (Koordinierungsverordnung) ausgenommen und daher grundsätzlich nicht mehr in das Ausland zu exportieren. Obwohl das Inlandskriterium des gewöhnlichen Aufenthalts demnach nicht mehr am europäischen Koordinierungsrecht zu messen ist, muss es dennoch weiterhin auf seine Vereinbarkeit mit dem sonstigen Gemeinschaftsrecht überprüft werden. Der Rechtsanwender ist nicht von der Verpflichtung befreit, sich zu vergewissern, dass keine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Freizügigkeitsverordnung, dem in § 2 Abs 1 UVG normierten Aufenthaltskriterium entgegenstehen.



Nach Art 7 Abs 2 der VO (EU) 492/2011 (Freizügigkeitsverordnung) genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Der als arbeitsrechtlicher Annex zu Art 45 AEUV ergangenen VO (EU) 492/2011 liegt der Gedanke zugrunde, mittels eines Diskriminierungsverbots jede unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu vermeiden, um die völlige Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der EU zu erwirken. Anspruch auf soziale Vergünstigung iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 haben daher Wanderarbeitnehmer bzw deren Familienangehörige.



Ist aber weder der Vater noch die Mutter eines mj Kindes Wanderarbeiter, so kann das Begehren auf Unterhaltsvorschuss nicht mit Erfolg auf Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 gestützt werden.

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