Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht entgegengehalten werden; seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus
§ 94 ABGB, § 936 ABGB
GZ 2 Ob 58/13p, 19.09.2013
OGH: Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind formfrei; ihr Abschluss kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Forderte die Klägerin, deren Unterhaltsanspruch längst verwirkt war, Geldunterhalt, den ihr der Beklagte in einer Höhe gewährte, mit der sie einverstanden war, und wurde dieser Betrag über Ersuchen der Klägerin „nach diesbezüglichen Gesprächen“ mehrmals erhöht, so liegen die Voraussetzungen einer (zumindest) konkludenten Unterhaltsvereinbarung vor und es wurde ein „rein vertraglicher“ Unterhaltsanspruch geschaffen, den der Beklagte durch seine Unterhaltsleistungen auch erfüllte.
Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus.
Ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von ihnen jeweils zu erbringenden Beträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel, sofern diese nicht gültig ausgeschlossen worden ist. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus der Vereinbarung ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.