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Zivilrecht

OGH: Übertragung der Obsorge zur Wahrung des Kindeswohls, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der für seine positive Entwicklung notwendigen Unterbringung des Minderjährigen in der Pflegefamilie verweigert

Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kommt vorrangig auch die Belassung der gemeinsamen Obsorge - seit 1. 2. 2013 unabhängig vom Willen der Eltern - und die Unterbringung in einer Pflegefamilie (nötigenfalls unter gerichtlicher Ersetzung der ohne gerechtfertigte Gründe verweigerten Zustimmung eines Elternteils nach § 176 Abs 1 ABGB aF) oder die Entziehung der Obsorge bloß in einem Teilbereich in Betracht

10. 01. 2014
Gesetze:

§§ 177 ff ABGB, § 181 ABGB, § 182 ABGB, § 176 ABGB aF, § 213 ABGB aF


Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Obsorge, Kindeswohl, Unterbringung in Pflegefamilie


GZ 8 Ob 86/13z, 28.10.2013


 


OGH: Es trifft zwar zu, dass Obsorgeentscheidungen eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt haben und nur dann sachgerecht sein können, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage, die von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt worden wäre, ist hier aber weder aus dem Akt ersichtlich, noch wird sie im Revisionsrekurs behauptet.


 


Nach der im Zeitpunkt der Antragstellung und bis 31. 1. 2013 geltenden Rechtslage war die Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Wurde ein Elternantrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge gestellt, war die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge auch nur in einem Teilbereich ausgeschlossen.


 


Diese Rechtslage wurde durch das KindNamRÄG 2013 grundlegend geändert. Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. 2. 2013 in Kraft getreten und mangels entgegenstehender Regelungen auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren anzuwenden.


 


Das Gericht kann nunmehr den Eltern die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils oder sogar gegen den Willen beider Eltern auftragen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass diese dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinobsorge eines Elternteils.


 


Die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger kann nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen.


 


Die Anträge der Eltern auf Übertragung jeweils der alleinigen Obsorge wären nach der alten Rechtslage einer Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge unter allen Umständen entgegengestanden. Beide Elternteile können nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen - die Mutter aus persönlichen, der Vater aus beruflichen Gründen - derzeit eine angemessene Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, weshalb nur die Möglichkeit der (teilweisen) Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger verblieben wäre.


 


Die neue Rechtslage bietet aber weitere Möglichkeiten, die eine Erörterung in erster Instanz erfordern, um eine adäquate Lösung im Interesse des Kindes bei gleichzeitig weitestgehender Erhaltung der familiären Obsorge zu finden.


 


Nach den Ergebnissen des bisherigen Verfahrens entspricht es eindeutig dem Wohl des Kindes, weiterhin im Haushalt der Pflegefamilie zu leben, in das es sich nun schon jahrelang integrieren konnte, in dem es seine Entwicklungsdefizite aufholen konnte und wo es seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert wird.


 


Die Beibehaltung der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie erfordert es aber nach der geltenden Rechtslage nicht mehr zwingend, beiden Elternteilen die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zu entziehen und sie dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Das anzustrebende Ergebnis könnte auch auf anderen Wegen erreicht werden.


 


Es besteht die Option, die gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht zu belassen und die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Zustimmung der Mutter zur Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie nach § 176 Abs 1 ABGB gerichtlich zu ersetzen. Allenfalls käme nun, entgegen der früheren Rechtslage, auch eine Entziehung der Obsorge in einem Teilbereich gegenüber einem Elternteil unter Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge in allen übrigen Bereichen in Betracht.


 


Da die neuerliche Entscheidung eine Einbeziehung aller Beteiligten erfordert, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

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