Für die schriftliche Vereinbarung einer Befristung nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG genügt jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann; demnach ist ausreichend, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder durch die Angabe des Anfangszeitpunkts eindeutig festgelegt wurde; ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erlöschen des Mietvertrags ohne Kündigung ist nicht notwendig
§ 29 MRG
GZ 1 Ob 221/12z, 31.1.2013
Die Rechtsvorgängerin des Kl und der Bekl schlossen am 28. 4. 1992 einen Bestandvertrag, der auszugsweise lautete:
„Das Bestandverhältnis beginnt am 1. 5. 1992 und wird auf die Dauer von zehn Jahren unkündbar für beide Teile abgeschlossen …“
In einer späteren Vereinbarung wurde die Vertragsdauer einvernehmlich auf 20 Jahre verlängert.
Der Kl behauptet das Vorliegen eines befristeten Bestandvertrages, der Bekl sieht in dieser Vereinbarung lediglich einen Kündigungsverzicht für 20 Jahre.
OGH: Die Jud lässt für die schriftliche Vereinbarung einer Befristung nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG jede Formulierung genügen, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann. Demnach ist ausreichend, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder durch die Angabe des Anfangszeitpunkts eindeutig festgelegt wurde. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erlöschen des Mietvertrags ohne Kündigung ist nicht notwendig.