Sobald die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber bücherliches Miteigentum erworben hat, ist zufolge § 37 Abs 5 WEG der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG anzuwenden
§ 32 WEG 2002, § 37 WEG 2002, § 40 WEG 2002, § 37 MRG, § 17 MRG
GZ 5 Ob 225/12d, 18.4.2013
Die ASt und die AG sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Für sie ist gem § 24a WEG 1975 bzw § 40 Abs 2 WEG 2002 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt bzw eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfolgt. Eine Einverleibung von Wohnungseigentum im Grundbuch fand bisher nicht statt. Die Antragsteller begehren gem § 37 Abs 1 Z 9 MRG eine Neufestsetzung des für die Verteilung der Betriebskosten angewendeten Nutzflächenschlüssels des § 17 MRG.
OGH: Sobald die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber bücherliches Miteigentum erworben hat, ist zufolge § 37 Abs 5 WEG der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG anzuwenden. Er richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile nach dem Grundbuchsstand zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode.
Erst durch Beendigung des letzten Altmietverhältnisses weicht dieser „partielle“ Nutzflächenschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG dem wohnungseigentumsrechtlichen Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 erster Satz WEG.
Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 32 WEG bei Weiterbestehen zumindest eines Altmietverhältnisses bis zu dessen Beendigung der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG gilt.
Die vom RekursG allein aus dem Wortlaut abgeleitete Auffassung, der Nutzflächenschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG und eine Legitimation zur Antragstellung nach § 37 Abs 2a MRG setzten die Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Objekt voraus, ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung abzulehnen.