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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation einzelner Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002

Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 kommt dem einzelnen Wohnungseigentümer idR keine Rechtsmittellegitimation zu, weil die in einem solchen Verfahren ergehende E regelmäßig nicht unmittelbar in dessen rechtlich geschützte und nicht schon durch Antragsrechte in anderen Verfahren gesicherte Stellung eingreift

10. 01. 2014
Gesetze:

§ 52 WEG 2002


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht,, Rechtsmittellegitimation einzelner Wohnungseigentümer


GZ 5 Ob 224/12w, 06.06.2013


 


OGH: Soweit aus der - noch unter dem Regime des WEG 1975 ergangenen - E 5 Ob 146/01h die generelle Aktiv- und Passivlegitimation der Wohnungseigentümer in einem Verfahren nach dem nunmehrigen § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 abgeleitet werden könnte, hat der Senat diese Ansicht in 5 Ob 182/12v nicht aufrecht erhalten. Es trifft nämlich zu, dass nur die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter Parteien des Verwaltungsvertrags sind. Unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt sind daher die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 aktiv- und passivlegitimiert. Es bedürfte ganz besonderer Umstände iSe konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts-(un-)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines (einzelner) Wohnungseigentümer(s) hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem (einzelnen) Wohnungseigentümer(n) die Aktivlegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzugestehen.


 


Insgesamt ergeben sich somit für den - nicht als Vertragspartei am Verwaltungsvertrag beteiligten - einzelnen Wohnungseigentümer durch die Kündigung dieses Vertrags keine spezifischen negativen Rechtsfolgen, für welche das Gesetz nicht selbst schon die erforderliche Vorsorge trifft. Damit besteht keine Grundlage für eine Rechtsmittellegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002.

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