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Zivilrecht

OGH: Zur (Prozess-) Aufrechnung durch Gesamtschuldner

Die von einem der Gesamtschuldner mit einer eigenen Gegenforderung wirksam erklärte Aufrechnung wirkt auch zugunsten der Mitschuldner

10. 01. 2014
Gesetze:

§ 891 ABGB, § 1438 ABGB


Schlagworte: Gesamtschuldner, Solidarhaftung, Aufrechnung


GZ 4 Ob 188/13w, 19.11.2013


 


OGH: Ein Gesamtschuldner kann zwar mit einer Gegenforderung des Mitschuldners nicht aufrechnen, die von einem der Gesamtschuldner bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung wirksam erklärte Aufrechnung wirkt aber auch zugunsten des Mitschuldners schuldtilgend, sodass der Gläubiger von diesem gem § 891 letzter Halbsatz ABGB nur mehr das Rückständige fordern kann.


 


Die bloße Gestattung der Aufrechnung ohne Übertragung des zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruchs ist allerdings unzureichend, weil dadurch die erforderliche Gegenseitigkeit nicht hergestellt wird.


 


Soweit aber eine Gesamtschuld mehrerer Beklagter bestand und sich diese durch eine von einem der Beklagten wirksam erklärte prozessuale Aufrechnung verringert hat, ist die Klagsforderung gegenüber allen Beklagten im selben Ausmaß erloschen.

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