Kumulative Kausalität liegt nur vor, wenn kumulative Ursachen feststehen, nicht aber bei der bloßen Möglichkeit weiterer Ursachen
§§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 228/12v, 20.02.2013
OGH: Den Revisionsausführungen beider Parteien ist zuzugestehen, dass eine Begründung für eine Schadensteilung im geltenden österreichischen Schadenersatzrecht schwer zu finden ist.
§ 1294 Satz 1 ABGB unterscheidet zwischen dem rechtswidrigen Handeln als Tatbestandsvoraussetzung eines Schadenersatzanspruchs und dem Zufall. Der zufällige Schaden trifft nach § 1311 Satz 1 ABGB denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat. Bei mehreren Schädigern als fahrlässig handelnden Nebentätern tritt eine solidarische Haftung ein, wenn sich die „Anteile“ nicht bestimmen lassen (§ 1302 Satz 2 ABGB). Diese Haftung für potenzielle Kausalität ist damit zu begründen, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit die „gefährlich“ (iSv potenziell schadensverursachend) handelnden Täter treffen soll und nicht das Opfer. Aus diesem Gedanken folgt auch, dass sich kein Nebentäter damit entlasten kann, dass der Schaden (im Hinblick auf das Handeln eines anderen) auch ohne sein Zutun eingetreten wäre. Diese aus § 1302 ABGB abgeleiteten Grundsätze gelten auch bei - hier allerdings nicht relevanten - „summierten Einwirkungen“, die dadurch gekennzeichnet sind, dass mehrere Ursachen für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen konnten.
Das Berufungsgericht hat ausführlich Rsp und Lit zur alternativen Kausalität von Zufall und Haftungsgrund dargestellt. Eine auf dieses Konzept gegründete Schadensteilung setzt aber immer voraus, dass das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Diese Voraussetzung einer konkreten Gefährlichkeit mehrerer Handlungen liegt aber nicht vor.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist es „möglich“, dass sich die Fliesen verlängerten, der Mörtel sich ausdehnte oder die Wände sich verkürzten. „Mit Sicherheit“ steht fest, dass von den Fliesenlegern entweder zu große Verlegeabschnitte gewählt wurden oder zu viel Zeit zwischen dem Aufbringen des Klebers und dem Aufkleben der Fliesen verstrichen ist; der Fliesenleger ging nicht standardgemäß vor (Verlegefehler der beklagten Partei).
„Mit Sicherheit“ steht also als Ursache für den Schadenseintritt - für alle Wohnungen - ein der beklagten Partei anzulastendes sorgfaltswidriges Verhalten in Form der Wahl zu großer Verlegeabschnitte (bzw des Verstreichens zu langer Zeiträume) fest. Sonstige Ursachen für den Schadenseintritt sind nicht festgestellt, sondern fallen lediglich in den Bereich des Möglichen. Somit stellen sich die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen der alternativen Kausalität nicht; vielmehr ist der Schadenseintritt der beklagten Partei anzulasten.