Das „unverrückbare Feststehen“ des Regressanspruches für sich allein löst die Verjährungsfrist nicht aus, weil der Regressanspruch erst mit der Zahlung entstehen kann
§ 1313 ABGB, § 1489 ABGB
GZ 3 Ob 182/13f, 19.12.2013
OGH: Wer für fremdes Handeln Ersatz leistet, kann gem § 1313 Satz 2 ABGB Rückersatz verlangen. So kann der Geschäftsherr, der nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen einstehen muss, vom Gehilfen Ersatz fordern. Die Regel des § 1313 Satz 2 ABGB ergibt sich daraus, dass der Gehilfe seine Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem Innenverhältnis verletzt hat. Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen.
Für das Entstehen des Regressanspruchs nach § 1313 Satz 2 ABGB wird nach der insofern völlig gefestigten Rsp grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung angeknüpft, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht.
In diesem Zeitpunkt beginnt regelmäßig auch die Verjährungsfrist zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen bzw Subunternehmer ein Gesamthandschuldverhältnis besteht oder bestanden hat. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die zitierte Rsp zeigt, dass das „unverrückbare Feststehen“ für sich allein die Verjährungsfrist nicht auslöst, weil der Regressanspruch erst mit der Zahlung entstehen kann. Die Ausführungen der beklagten Parteien, dass der Regressanspruch der klagenden Parteien bereits im Jänner 2007 „unverrückbar festgestanden“ sei, entfernen sich von dieser Rsp.
Selbst wenn man zugunsten der beklagten Parteien zuließe, dass das Entstehen der Regressforderung keine Zahlung voraussetzt und es für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf ein „unverrückbares Feststehen“ einer Zahlungspflicht ankäme, wäre für sie nichts gewonnen, weil die Zahlungspflicht der klagenden Parteien gegenüber ihrer Gläubigerin frühestens erst durch das Urteil des OLG München vom 25. November 2008 „unverrückbar feststand“.
Insgesamt hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen der Rsp zu § 1313 Satz 2 ABGB und § 1489 ABGB.