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Verkehrsrecht

VwGH: Ist die Gebühr nach § 4 Abs 5b StVO ("Blaulichtsteuer") auch dann zu zahlen, wenn die Unfallbeteiligten (sowie die einschreitenden Polizisten) von der objektiv vorgelegenen Verletzung subjektiv keine Kenntnis hatten?

Im Falle einer unmittelbaren Einhebung der Gebühr am Unfallsort und der nachträglich hervorkommenden Verletzung eines Unfallsbeteiligten, ist die Gebühr zurückzuerstatten

08. 01. 2014
Gesetze:

§ 4 Abs 5b StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall mit Sachschaden, Verständigung der Polizei, nachträglich hervorkommende Verletzung eines Unfallsbeteiligten, Rückerstattung der Gebühr


GZ 2011/02/0164, 20.11.2013


 


VwGH: Es ist den Beschwerdeausführungen beizupflichten, dass § 4 Abs 5a StVO lediglich darauf abstellt, ob ein Verkehrsunfall vorliegt, "bei dem nur Sachschaden entstanden ist". Dass es dabei ausschließlich auf die Sachlage, die unmittelbar bei der Unfallsaufnahme von den einschreitenden Polizeibeamten vorgefunden wird, ankäme, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.


 


Es kann daher der Rechtsauffassung der belBeh, die sich ihrerseits auf eine nicht näher begründete Kommentarmeinung stützt, nicht gefolgt werden, dass im Falle einer unmittelbaren Einhebung der Gebühr am Unfallsort und der nachträglich hervorkommenden Verletzung eines Unfallsbeteiligten, die Gebühr nicht zurückzuerstatten wäre, weil aus den genannten Bestimmungen nicht abzuleiten ist, dass durch einen Verkehrsunfall verursachte, aber erst nachträglich bekannt werdende Verletzungen eines Unfallsbeteiligten bei der Beurteilung der Entstehung der Gebührenpflicht nicht mehr zu berücksichtigen wären.

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