Bei Gewitterwarnung ist eine besonders sorgsame Beobachtung des Wetters erforderlich; bei Herannahen der bereits erkennbaren Unwetterfront sind die Arbeiten rechtzeitig einzustellen; eine Bestrafung sowohl verwaltungsbehördlich nach der AM-VO als auch gerichtlich wegen fahrlässiger Tötung stellt keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar
§ 19 Abs 8 AM-VO, § 130 Abs 1 Z 16 ASchG
GZ 2010/02/0161, 15.10.2013
Eine Gewitterfront mit einer plötzlichen Sturmböe von etwa 100 km/h führte zum Umstürzen eines Baukrans und zum Tod des Arbeiters. Neben einem strafgerichtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Tötung kam es auch zu einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 19 Abs 8 AM-VO
VwGH: Gem § 19 Abs 8 AM-VO ist die Verwendung von Kranen im Freien einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
Dass sich der Bf nicht etwa über den Wetterdienst der einschlägig tätigen ZAMG, sondern über ein näher genanntes Programm des Internets über die aktuelle Wetterlage informierte, vermag das hier zu beurteilende Fehlverhalten nicht zu entschuldigen. Es ist hinlänglich bekannt, dass sich Gewitter, vor denen noch dazu bereits seit Tagen gewarnt wurde, ziemlich plötzlich (allenfalls auch schon früher als prognostiziert) bilden können. Unter diesen Umständen wäre eine besonders sorgsame Beobachtung des Wetters geboten gewesen, sodass das Vertrauen auf die aus dem Internet bezogene Information über die aktuelle Wetterlage auf keinen Fall ausreichend war. Unwesentlich ist auch, ob eine Einstellung der Arbeiten angesichts des plötzlichen Auftretens der heftigen Sturmböen überhaupt noch möglich gewesen wäre, weil im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 8 AM-VO jedenfalls aufgrund der bereits dargestellten Nachrichten vor "heftigen" Unwettern gewarnt wurde, mit dem Auftreten von sehr starken Windböen gerechnet werden musste und daher die Arbeiten bei Herannahen der bereits erkennbaren Unwetterfront rechtzeitig einzustellen gewesen wären. Es kann daher auch keinesfalls die Rede davon sein, dass eine "unvorhersehbare Wettersituation" gegeben gewesen sei. Die weitwendigen Ausführungen, dass die erste bereits übermäßig heftige Windböe nicht vorhersehbar und daher eine ausreichende Reaktionszeit für die Sicherung des Kranes nicht mehr gegeben gewesen sei, gehen daher ins Leere.
Insoweit der Bf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot wegen der auch erfolgten gerichtlichen Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung (des Arbeitnehmers G T) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach § 19 Abs 8 AM-VO iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG ein anderes Verhalten, nämlich die unterlassene rechtzeitige Einstellung der Verwendung eines Krans im Freien durch einen Arbeitnehmer, geahndet wird.