In einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses erfolgt, ist für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich
§ 120 StVG
GZ 2012/01/0056, 21.11.2013
VwGH: Gem § 116 Abs 4 StVG hat (im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten) der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen ein Straferkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer Beschwerde (§ 120) zu belehren. Auf sein Verlangen ist ihm eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Gem § 120 Abs 2 StVG kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist.
Wie die belBeh festgestellt hat, wurde dem Bf (über sein Verlangen) eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses am 9. Jänner 2012 zugestellt. Die vierzehntägige Beschwerdefrist iSd § 120 Abs 2 StVG endete daher am 23. Jänner 2012.
Wie der VwGH bereits darlegte, ist in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die am 12. Jänner 2012 und damit innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 120 Abs 2 StVG erhobene Beschwerde rechtzeitig war.