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Verfahrensrecht

VwGH: Bescheidbeschwerde und Versäumung der Einbringungsfrist

Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde

08. 01. 2014
Gesetze:

Art 131 B-VG, § 28 VwGG, § 24 VwGG, § 2 ZustG, § 62 VwGG, § 33 AVG


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Zustellrecht, Versäumung der Einbringungsfrist


GZ 2013/02/0197, 11.09.2013


 


VwGH: Gem § 24 Abs 1 VwGG sind Beschwerden unmittelbar beim VwGH einzubringen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG ("Tage des Postenlaufes") werden gem § 62 Abs 1 VwGG iVm § 33 Abs 3 AVG in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH an einen Zustelldienst im obgenannten Sinn (wie die Österreichische Post AG; vgl dazu § 2 Z 6 und 7 ZustG) übergeben wurde.


 


Nach eigenen Angaben der Bf wurde ihr der angefochtene Bescheid am 19. März 2013 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am Dienstag, dem 30. April 2013. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH war die sechswöchige Beschwerdefrist damit bereits verstrichen, sodass sich die vorliegende Beschwerde als verspätet erweist.

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