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Verfahrensrecht

VwGH: Gutachten, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, als neue Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG?

Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein

08. 01. 2014
Gesetze:

§ 69 AVG, § 52 AVG


Schlagworte: Wiederaufnahme, neue Tatsachen / Beweismittel, Sachverständige, Gutachten, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids


GZ 2012/07/0131, 25.07.2013


 


VwGH: Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.

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