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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit gem § 7 AVG

Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein; ein Befangenheitsgrund gem § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen

08. 01. 2014
Gesetze:

§ 7 AVG


Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, Behörde / Dienststelle


GZ 2012/06/0039, 07.08.2013


 


VwGH: Sofern die Erst-Bf auch eine Befangenheit der (erstinstanzlichen) Behörde rügt, weil dieselbe Behörde im vorliegenden Verfahren auch den Antrag gestellt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach stRsp zu § 7 AVG nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, befangen sein kann. Ein Befangenheitsgrund gem § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.

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