Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann - trotz (Wieder-)Aufnahme einer Tätigkeit - nicht mehr eintreten, wenn der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig blieb
§ 254 ASVG, § 255 ASVG, § 273 ASVG, § 100 ASVG
GZ 10 ObS 114/13g, 22.10.2013
OGH: Gem § 254 Abs 4 ASVG kann einem Pensionsbezieher, der als Folge der Rehabilitation wieder in das Berufsleben zurückkehrt aber neuerlich invalid wird, unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Anspruch auf Invaliditätspension entstehen; der Invaliditätspensionsanspruch, der sich auf die seinerzeitige Invalidität gründete, erlischt in diesem Fall gem § 100 Abs 2 ASVG.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - trotz (Wieder-)Aufnahme einer Tätigkeit – kann aber nicht mehr eintreten, wenn der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig bleibt.
Ein körperlich oder geistig (insoweit) unveränderter Zustand kann nämlich bei den Versicherungsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowohl nach § 255 ASVG als auch nach § 273 ASVG grundsätzlich nicht zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalls führen, weil die Arbeitsfähigkeit jeweils durch eine nachträglich eingetretene Verschlechterung beeinträchtigt sein muss. Mangels Eintritts eines neuen Versicherungsfalls kann aber auch die Gewährung einer „neuen“ Invaliditätspension nicht beantragt werden.