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Wirtschaftsrecht

OGH: Hausdurchsuchung iSd § 12 WettbG und Auskunftsverlangen gem § 11a WettbG

Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegner oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung leicht unterlaufen werden

03. 01. 2014
Gesetze:

§ 12 WettbG, § 11 WettbG


Schlagworte: Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Hausdurchsuchung, Auskunftsverlangen, Dritte, Überraschungseffekt


GZ 16 Ok 7/13, 07.11.2013


 


OGH: Zwischen den der Bundeswettbewerbsbehörde zustehenden Ermittlungsbefugnissen besteht nach stRsp keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Auskunftsverlangen und Nachprüfung sind vielmehr zwei von einander unabhängige Ermittlungsinstrumente zur Sachverhaltsaufklärung. Weil Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen darstellen, ist an das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen. Daher muss eine Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG einerseits erforderlich, andererseits verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit ist anhand des bekanntgegebenen Zwecks zu prüfen.


 


Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung ist bei Vorliegen eines Verdachts gegen ein bestimmtes Unternehmen von einer Hausdurchsuchung nicht schon allein deshalb Abstand zu nehmen, weil auch eine Hausdurchsuchung bei Dritten erfolgversprechend wäre. Für eine derartige „Subsidiarität“ der Hausdurchsuchung bei den Rekurswerberinnen gegenüber Hausdurchsuchungen bei anderen Parteien besteht keine gesetzliche Grundlage. Dass die Hausdurchsuchung auch nicht gegenüber einem Auskunftsverlangen subsidiär ist, wurde bereits ausgeführt.


 


Dazu kommt, dass eine Nachprüfung durch Hausdurchsuchung insbesondere dann zweckmäßig ist, wenn aus Sicht der Behörde Verdunkelungsgefahr besteht, welche hier nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist. Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegnerinnen oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung leicht unterlaufen werden.


 


Nachvollziehbar verweist das Erstgericht darauf, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen einer Muttergesellschaft und einer Holdinggesellschaft mit demselben Geschäftssitz eine Hausdurchsuchung angeordnet wird, der Hausdurchsuchungsbefehl auf den Gesamtgebäudekomplex auszudehnen ist. Andernfalls könnten willkürlich und unüberprüfbar bestimmte Räume den einzelnen Gesellschaften zugeordnet werden bzw bestünde die Gefahr einer raschen Verbringung von inkriminierendem Material innerhalb des Gebäudekomplexes in Räume einer nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl betroffenen Gesellschaft.

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