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Wirtschaftsrecht

OGH: § 12 WettbG – Hausdurchsuchungsbefehl aufgrund Anschuldigungen anonymer Anzeiger?

Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht; eine derartige anonyme Anzeige ist selbstverständlich sorgfältig zu würdigen; gerade dann, wenn diese den entsprechenden Verdacht substanziiert, kann dadurch ein ausreichender, eine Hausdurchsuchung nach § 12 Abs 1 WettbG rechtfertigender Verdacht begründet werden

03. 01. 2014
Gesetze:

§ 12 WettbG


Schlagworte: Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Hausdurchsuchung, anonyme Anzeige


GZ 16 Ok 7/13, 07.11.2013


 


OGH: Nach § 12 Abs 1 WettbG hat das Kartellgericht, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG, Art 101 oder 102 AEUV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.


 


In Anlehnung an LuRsp zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren ist nach mittlerweile gefestigter Judikatur für einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung einer Hausdurchsuchung erforderlich,


 


a) einen Verstoß gegen das KartG in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu behaupten,


 


b) Umstände darzutun, aus denen sich der begründete Verdacht ergibt, sowie


 


c) darzulegen, warum die Hausdurchsuchung zur Erhärtung dieses Verdachts erforderlich und verhältnismäßig ist.


 


Nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG ist ua die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen verboten. Kernbeschränkungen des Wettbewerbs wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs. Sowohl das Vereinbarungskartell durch Vertrag als auch jenes durch Absprache setzen eine Willenseinigung zwischen den Beteiligten voraus. Ob eine solche vertragliche Übereinkunft oder Absprache vorliegt, ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen. Nach § 1 Abs 2 Z 2 KartG sind Wettbewerbsbeschränkungen, die eine Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes betreffen, verboten.


 


Der begründete Verdacht derartiger Absprachen iSd § 1 Abs 2 Z 1 und Z 2 KartG, an denen die Antragsgegnerinnen beteiligt waren, wurde vom Kartellgericht in Form der sog Anif-Runden bzw G10-Runden als bescheinigt angenommen. Dass die Antragsgegnerinnen an den Gesprächen der Anif-Runden nicht vertreten waren, haben sie im Rekurs nicht behauptet.


 


Im Übrigen muss sich der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung anzuordnen ist. Insoweit kann es daher nicht auf die subjektive Tatseite dieser Person ankommen.


 


Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender Tatverdacht“ ist weder nach dem KartG bzw WettbG noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. Ob ein begründeter Verdacht iSd § 12 WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtbegründend behauptenden Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem OGH überprüfbar.


 


Ein begründeter Verdacht (§ 12 Abs 1 WettbG) einer kartellgesetzwidrigen Absprache kann sich auch daraus ergeben, dass sich ein Unternehmen an Abstimmungen beteiligt oder nur an diesen teilgenommen hat, ohne sich offen dagegen auszusprechen.


 


Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Eine derartige anonyme Anzeige ist selbstverständlich sorgfältig zu würdigen; gerade dann, wenn diese den entsprechenden Verdacht substanziiert, wie dies im vorliegenden Fall durch detaillierte Schilderung der angeblichen Absprachen zweifellos der Fall ist, kann dadurch ein ausreichender, eine Hausdurchsuchung nach § 12 Abs 1 WettbG rechtfertigender Verdacht begründet werden. Dies entspricht der Rsp zum Strafverfahren, wonach eine anonyme Anzeige eine ausreichende Verdachtslage begründen kann, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheint.

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