Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich; es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) anhand der im Urteil getroffenen Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) (normativen Kategorien) zu unterstellen und auf dieser Basis zu beurteilen, ob Verjährung eingetreten ist
§ 57 StGB, § 58 StGB
GZ 15 Os 52/13f, 21.08.2013
OGH: Dies ungeachtet dessen, dass ein- und derselbe Erfolg, für den mehrere Taten kausal waren, bei gemeinsamer Beurteilung solcher Art gleichartig oder ungleichartig realkonkurrierender strafbarer Handlungen infolge materieller Subsidiarität nur einmal qualifikationsbegründend angerechnet werden darf.