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Zivilrecht

OGH: Da die Verlassenschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung“ als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut“ anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlicher Entwicklung teil

Es gebührt ihnen daher ein verhältnismäßiger Anteil an den Erträgen und am Wertzuwachs

03. 01. 2014
Gesetze:

§ 786 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteil, Verlassenschaft, gemeinschaftliches Gut, Erträge / Wertzuwachs


GZ 4 Ob 169/13a, 19.11.2013


 


OGH: Da die Verlassenschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung“ als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut“ anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlicher Entwicklung teil. Es gebührt ihnen daher ein verhältnismäßiger Anteil an den Erträgen und am Wertzuwachs (vgl zur Möglichkeit einer Teileinklagung 3 Ob 315/05b).

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