Es gebührt ihnen daher ein verhältnismäßiger Anteil an den Erträgen und am Wertzuwachs
§ 786 ABGB
GZ 4 Ob 169/13a, 19.11.2013
OGH: Da die Verlassenschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung“ als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut“ anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlicher Entwicklung teil. Es gebührt ihnen daher ein verhältnismäßiger Anteil an den Erträgen und am Wertzuwachs (vgl zur Möglichkeit einer Teileinklagung 3 Ob 315/05b).