Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der vom Beklagten gesetzlich geschuldeten, aber ohne Aufforderung durch seine Tochter geleisteten Zahlung um keine freiwillige Zuwendung gehandelt habe, ist zu berücksichtigen, dass ohne nachvollziehbaren Grund erst fünf Jahre nach der Eheschließung geleistet wurde; das vom Beklagten geleistete „Heiratsgut“ wirkt sich daher nicht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus
§ 55a EheG, § 69a EheG, § 94 ABGB, § 1220 ABGB
GZ 10 Ob 40/13z, 22.10.2013
OGH: Zweck des Heiratsguts bzw des Ausstattungsanspruchs nach § 1220 ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie. Die Rechtsnatur des Anspruchs ist nach hLuRsp als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar. Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur. Der Anspruch kann daher nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden. Es steht dem Berechtigten somit ein subjektives privates Gestaltungsrecht zu, dessen Ausübung erst den Anspruch - sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind - zur Entstehung bringt. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt allerdings frühestens mit der Eheschließung oder der Eintragung der Partnerschaft ein. Zeitpunkt der Anspruchsfestsetzung ist nach stRsp die Eheschließung, wobei nicht exakt auf diesen Zeitpunkt, sondern den hievon betroffenen Zeitraum abzustellen ist. Dies betrifft sämtliche für die Bemessung der Ausstattung bzw des Heiratsguts relevanten Umstände wie insbesondere die Vermögensverhältnisse des Berechtigten, des Verpflichteten und des anderen (künftigen) Ehegatten.
In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 Ob 92/04h billigte der OGH die Rechtsansicht des damaligen Berufungsgerichts, die Zahlung einer Heiratsausstattung (Heiratsgut iSd § 1220 ABGB) durch den Unterhaltsverpflichteten sei bei der Festsetzung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau angemessen zu berücksichtigen. Der erkennende Senat vertrat jedoch im Gegensatz zum Berufungsgericht die Auffassung, es erscheine im Hinblick darauf, dass es sich beim Ausstattungsanspruch um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn handle, sachgerecht, auf diesen Anspruch durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Tochter des Beklagten einen Anspruch auf Ausstattung gem § 1220 ABGB weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht hat, sodass es sich bei der erwähnten Zahlung um eine freiwillige Zuwendung handle, welche sich auf die übrigen Unterhaltspflichten des Beklagten (insbesondere auch gegenüber der Klägerin) nicht auswirke. Doch selbst wenn man mit den Ausführungen des Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei der von ihm gesetzlich geschuldeten, aber ohne Aufforderung durch seine Tochter geleisteten Zahlung um keine freiwillige Zuwendung gehandelt habe, ist zu berücksichtigen, dass nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin die Tochter des Beklagten bereits im Jahr 2004 geheiratet hat, während der Beklagte erst - nach Zustellung der gegenständlichen Klage - am 9. 2. 2009 einen Betrag von 20.000 EUR an seine Tochter überwiesen hat. Da sowohl hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausstattung als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auf den Zeitraum der Eheschließung abzustellen ist, wäre es am Beklagten gelegen gewesen, darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Ausstattungsbetrag von ihm nicht in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Eheschließung seiner Tochter geleistet wurde, da andernfalls durch die Verschiebung der Leistung in ein anderes Jahr seine gegenüber der Klägerin bestehende Unterhaltspflicht willkürlich beeinflusst werden könnte. Der Beklagte hat jedoch insbesondere nicht dargelegt, welche zwingenden wirtschaftlichen Gründe ihn ausnahmsweise an einer der Eheschließung seiner Tochter zeitnahen Leistung der Ausstattung gehindert hätten, zumal er sich grundsätzlich schon im Jahr 2004 auf diese Zahlung hätte einstellen können, indem er entsprechende Ersparnisse anlegt bzw den Ausstattungsbetrag aus seinem festgestellten Einkommen leistet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung 10 Ob 92/04h zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem das Heiratsgut vom Verpflichteten im Zeitraum der Hochzeit geleistet wurde.
Wenn die Vorinstanzen aufgrund der dargestellten Sachlage im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangten, dass sich das vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund erst fünf Jahre nach der Eheschließung geleistete „Heiratsgut“ nicht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin auswirke, kann darin jedenfalls keine vom OGH im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden.